OGH 7Ob609/94

OGH7Ob609/9419.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller

1. Hans Jürgen R***** und 2. Waltraud R*****, beide vertreten durch Dr.Rudolf Gimborn ua, Rechtsanwälte in Mödling, wider die Antragsgegnerin M***** Bau Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Beweissicherung, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Juli 1994, GZ 45 R 347/94-17, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 21.April 1994, GZ 8 Nc 13/94k-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte den Antragstellern die Beweissicherung über den derzeitigen Zustand der Fassade, des Innenhofes, der Unterstellungen zur Erdgeschoßdecke, des Kellers unter dem Stiegenhaus, insbesondere dessen Abdichtung und der Dachrinnen des Hauses P*****, S*****gasse ***** sowie über Feuchtigkeitsschäden im Wohnzimmer dieses Hauses und durch Feststellung allfälliger Mängel daran.

Den dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs wies die zweite Instanz mit dem angefochtenen Beschluß mit der Begründung zurück, daß gemäß § 386 Abs 4 ZPO gegen einen die Beweissicherung bewilligenden Beschluß kein Rechtsmittel zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

§ 386 Abs 4 ZPO schließt Rechtsmittel gegen die Beweissicherung bewilligende Beschlüsse des Erstgerichtes grundsätzlich aus (vgl 7 Ob 621/87 und 8 Ob 648/89 = NRsp 1990/34). Auch der Anregung der Rechtsmittelwerberin, vom Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der zitierten Bestimmung überprüfen zu lassen, war nicht aufzugreifen. Bei der Beweissicherung handelt es sich um eine Art Provisorialverfahren mit dem Ziel, den gegenwärtigen Zustand fachkundig festzuhalten. In einem solchen Fall entspricht es der Verfahrensökonomie, keinen weiteren Rechtszug gegen eine bewilligende Maßnahme des Gerichtes zuzulassen, weil dem Antragsgegner in einem allenfalls nachfolgenden Zivilrechtsstreit, in dem erst mit einem vermögenszuerkennenden bzw vermögenseinschränkenden Ergebnis zu rechnen ist, alle Rechtsmittelmöglichkeiten ohnedies offenstehen. Art 6 Abs 1 MRK gibt keinen Anspruch auf einen mehrinstanzlichen Rechtsweg (vgl Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, 234 sowie JBl 1975, 379 = RZ 1975/76; JBl 1980, 607; EvBl 1982/136; EvBl 1983/114; JBl 1991, 597 = SZ 64/1; ecolex 1992, 160 sowie EvBl 1993/120).

Das vorliegende Rechtsmittel ist als Rekurs im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu beurteilen (vgl Petrasch ÖJZ 1989, 743 ff [751]). Das Fehlen eines Bewertungs- bzw. Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes ist unerheblich, weil von der Rekurswerberin keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht wird.

Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin erweist sich daher als unzulässig.

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