OGH 7Ob26/87 (RS0044090)

OGH7Ob26/8714.5.1987

Rechtssatz

Eine bestätigende Entscheidung setzt einerseits einen identen sachlichen Inhalt und andererseits eine Übereinstimmung der vom Gesetz gebotenen Erledigungsart voraus. Daran vermag auch die verschiedene Formulierung des Spruches durch die Unterinstanzen nichts zu ändern, soferne der Spruch der zweiten Instanz den Beschwerdeführer nicht mehr belastet als jener des Gerichtes erster Instanz.

Normen

ZPO §528 Abs1 Z1 B

7 Ob 26/87OGH14.05.1987
8 Ob 2076/96vOGH18.04.1996

Auch

1 Ob 314/97aOGH15.12.1997

nur: Eine bestätigende Entscheidung setzt einerseits einen identen sachlichen Inhalt und andererseits eine Übereinstimmung der vom Gesetz gebotenen Erledigungsart voraus. (T1); Beisatz: Hier: Auseinandersetzung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 230a ZPO und meritorische antragsstattgebende Entscheidung in beiden Instanzen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870514_OGH0002_0070OB00026_8700000_001

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