OGH 5Ob308/87 (RS0044207)

OGH5Ob308/8731.3.1987

Rechtssatz

Bei rekursgerichtlicher Verneinung einer Beschwer des Gemeinschuldners durch die erstgerichtliche Ablehnung der Ausscheidungsfähigkeit behaupteter Amtshaftungsansprüche des Gemeinschuldners gegen den Masseverwalter liegt in Wahrheit nicht eine Zurückweisung, sondern eine Abweisung des Rekurses vor, gegen die ein weiterer Rechtszug an den OGH nicht mehr offensteht.

Normen

KO §119 Abs5 D
KO §171
ZPO §528 Abs1 Z2 C2

5 Ob 308/87OGH31.03.1987
8 Ob 49/02tOGH07.03.2002

Auch; Beisatz: Hat das Rekursgericht den Rekurs zwar "mangels Beschwer" zurückgewiesen, die behaupteten Rekursgründe aber geprüft und den Rekurs inhaltlich behandelt, liegt in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor. (T1)

1 Ob 277/02wOGH26.11.2002

Auch; Beis wie T1

6 Ob 144/05bOGH14.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Begründete das Rekursgericht umfangreich, warum es den Rekurs für inhaltlich nicht berechtigt hält, kann sich die Rekurswerberin durch den formell ihren Rekurs zurückweisenden Spruchteil nicht beschwert erachten. (T2)

6 Ob 125/05hOGH14.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Begründete das Rekursgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgend umfangreich, warum es den Rekurs für inhaltlich nicht berechtigt hält, kann sich die Rekurswerberin durch den formell ihren Rekurs zurückweisenden Spruchteil nicht beschwert erachten. (T3); Beisatz: Hier: Zwangsstrafenverfahren nach §§ 277 ff HGB. (T4)

6 Ob 207/05tOGH06.10.2005

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Diese Rechtsprechung kann auch im Geltungsbereich des Außerstreitgesetzes BGBl I 2003/111 jedenfalls insoweit aufrecht erhalten werden, als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - wie im vorliegenden Fall- nicht zu befürchten ist. (T5)

3 Ob 218/12yOGH19.12.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19870331_OGH0002_0050OB00308_8700000_001

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