OGH 6Ob125/05h

OGH6Ob125/05h14.7.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN 229729m eingetragenen L*****gesellschaft mbH mit dem Sitz in G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer Mag. Werner W***** und Dr. Martin W*****, alle ***** alle vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. April 2005, GZ 4 R 80/05x-8, womit der Rekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. März 2005, GZ 8 Fr 67/05f-2, zurückgewiesen und den Rekursen der beiden Geschäftsführer nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (neu) zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hatte die beiden Geschäftsführer der Gesellschaft mbH unter Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe von je 730 EUR vergeblich aufgefordert, den Jahresabschluss zum 29. 2. 2004 beim Firmenbuchgericht einzureichen.

Das Erstgericht verhängte über die beiden Geschäftsführer die angedrohte Zwangsstrafe von je 730 EUR und forderte sie neuerlich auf, binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses den Jahresabschluss vorzulegen, widrigenfalls eine weitere Zwangsstrafe von je 1.500 EUR verhängt werde.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Geschäftsführer nicht Folge und wies den Rekurs der Gesellschaft zurück. Die Beteiligtenstellung und Rekurslegitimation der Gesellschaft im Zwangsstrafenverfahren sei entgegen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne der Ansicht von G. Kodek/G. Nowotny, Zur Parteistellung der Gesellschaft im Zwangsstrafenverfahren, NZ 2004, 165, zu verneinen. Der Gesellschaft mangle es im Zwangsstrafenverfahren an einem rechtlichen Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Im Übrigen könne auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Rekurses der Gesellschaft zu keiner für sie günstigeren Entscheidung führen. Die Verhängung von Zwangsstrafen gegen jeden Geschäftsführer bedeute weder eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Gesellschaften mit mehreren Geschäftsführern, noch übe das Gericht damit unverhältnismäßigen Zwang aus. Die Parteien hätten auch kein Antragsrecht auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens, weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen sei. Die angefochtene Höhe der Strafe sei unbedenklich. Der Oberste Gerichtshof habe in Fällen der Erstverhängung Zwangsstrafen in der Höhe von 10.000 S für ausreichend erachtet. Die Verhängung einer Zwangsstrafe von 730 EUR bedeute in diesem Sinn keinesfalls eine unangemessene Überschreitung des dem Gericht eingeräumten Ermessensspielraums.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei. Das Rekursgericht sei zwar von der Rechtsprechung zur Rekurslegitimation der Gesellschaft im Zwangsstrafenverfahren abgewichen. Es habe aber den Rekurs der Gesellschaft auch inhaltlich geprüft. Im Ergebnis sei daher die Frage der Rekurslegitimation irrelevant.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der gemeinsam erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der beiden Geschäftsführer und der Gesellschaft mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos zu beheben, hilfsweise zur Verfahrensergänzung aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig:

Der Frage der Rekurslegitimation der Kapitalgesellschaft im Zwangsstrafenverfahren zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach den §§ 277 ff HGB kommt hier deshalb keine rechtserhebliche Bedeutung zu, weil das Rekursgericht ohnehin auf die Argumente auch der Gesellschaft mbH eingegangen ist und mit umfangreicher, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgender Begründung dargelegt hat, warum es den Rekurs der Gesellschaft ebensowenig wie den Rekurs der Geschäftsführer für inhaltlich berechtigt hält. Damit kann sich die Gesellschaft durch den sie betreffenden, formell ihren Rekurs zurückweisenden Spruchteil nicht für beschwert erachten. In der Sache selbst vermögen die Rekurswerber keine rechtliche Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen. Zu den Themen der Verfassungswidrigkeit der Zwangsstrafenbestimmungen und der Höhe der Strafe ist das Rekursgericht nicht von der richtig zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgegangen. Rechtsfragen erheblicher Bedeutung (§ 62 Abs 1 AußStrG) werden im Revisionsrekurs nicht releviert.

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