OGH 8Ob539/87 (RS0087101)

OGH8Ob539/8712.3.1987

Rechtssatz

§ 236 AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß unter den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen gegeben seien, kann daher auch nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG sein.

Normen

AußStrG §14 D1b
AußStrG §14 D1d5
AußStrG §16 BIII2c
AußStrG §236

8 Ob 539/87OGH12.03.1987
8 Ob 550/87OGH09.04.1987

Auch

6 Ob 732/87OGH28.01.1988

Auch

4 Ob 542/88OGH26.04.1988
4 Ob 543/88OGH10.05.1988
6 Ob 606/89OGH15.06.1989
6 Ob 195/98iOGH16.07.1998

nur: § 236 AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. (T1)

10 Ob 97/00pOGH22.05.2001

Auch; nur: § 236 AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. (T2)

6 Ob 112/02tOGH16.05.2002

nur T2

3 Ob 57/02gOGH27.06.2002

nur T2

7 Ob 200/03tOGH15.10.2003

Auch

8 Ob 68/04iOGH16.07.2004

Auch

3 Ob 172/04xOGH21.07.2004

nur: § 236 AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. (T3); Beisatz: Dabei hängt die Lösung der Frage, ob ein solches Verfahren einzuleiten ist, ganz von den singulären Umständen des jeweiligen Falls ab. (T4)

4 Ob 107/05xOGH14.06.2005

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19870312_OGH0002_0080OB00539_8700000_001

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