OGH 14ObA25/87 (RS0029456)

OGH14ObA25/8710.3.1987

Rechtssatz

Der Arbeitgeber muss befürchten, dass seine dienstlichen Interessen gefährdet sind, wenn der Arbeitnehmer nicht die für die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit notwendigen ärztlichen Anordnungen befolgt, sondern ihnen offen zuwiderhandelt und damit auch die auf die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerichteten dienstlichen Interessen des Arbeitgebers verletzt. (vgl auch RdW 1987,268).

Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Verzögerung — Heilung — Vertrauensunwürdigkeit — Gefährdung — Übertretung — Verstoß — Vertrauensverwirkung

 

Normen

AngG §27 Z1 E1c

14 ObA 25/87OGH10.03.1987

Veröff: WBl 1987,195 = Arb 10614; hiezu Andexlinger RdW 1987,88

9 ObA 166/90OGH11.07.1990

Veröff: WBl 1991,26 = RdW 1991,88

9 ObA 25/93OGH24.02.1993

Vgl auch; Beisatz: Ob das Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führte, ist belanglos. (T1) Veröff: WBl 1993,224

9 ObA 96/93OGH08.07.1993

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

9 ObA 112/97dOGH10.09.1997

Auch; Beisatz: Wenngleich schon die allgemeine Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigt, dass in der Anfangsphase eines grippalen Infektes mehrstündige Aufenthalte in einem Gasthaus oder Nachtlokal wegen der zusätzlichen Belastung des Kreislaufs und der Atemwege geeignet sind, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern, kann eine solche allgemeine Aussage für bloß kurzzeitige Tätigkeiten eines Genesenden nach Abklingen des Fiebers nicht gemacht werden. (T3)

8 ObA 12/00yOGH24.02.2000

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Entlassungstatbestand des § 82 lit f zweiter Fall GewO (beharrliche Pflichtvernachlässigung). (T4)

9 ObA 329/99vOGH26.01.2000

Beis wie T1

9 ObA 144/01vOGH07.06.2001

Auch

1 Ob 250/02zOGH26.11.2002

Auch; Beisatz: Ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer ist verpflichtet, den auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen eines Arztes nach Tunlichkeit nachzukommen und diesen nicht zuwider zu handeln; eine negative Beeinflussung und/oder Verzögerung des Krankheits- beziehungsweise Heilungsverlaufs ist unzulässig. (T5)

9 ObA 35/04vOGH23.06.2004
8 ObA 50/08yOGH13.11.2008

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 82 lit f GewO. (T6); Verwirklichung des Entlassungstatbestands nach § 82 lit f GewO bejaht, weil Arbeitnehmer während seines asthmabedingten Krankenstands zu einer nicht unverzüglich notwendigen Zahnbehandlung nach Ungarn reiste. (T7)

8 ObA 71/10iOGH22.02.2011

Auch

9 ObA 128/10dOGH28.02.2011

Beis wie T1; Beis wie T4

8 ObA 35/11xOGH25.05.2011

Auch; Beis ähnlich wie T1

8 ObA 74/12hOGH19.12.2012

Auch

9 ObA 25/13mOGH19.03.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19870310_OGH0002_014OBA00025_8700000_003

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