OGH 1Ob697/86 (RS0009470)

OGH1Ob697/864.3.1987

Rechtssatz

Partnerschaftliche Vereinbarungen der Ehegatten, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, sind bloße faktische Einigungen, die enden, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen werden; die einseitige und grundlose Auflösung ist rechtswidrig und kann einen Scheidungsgrund darstellen. Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen verbindlich und klagbar. Eine Änderung der Umstände rechtfertigt grundsätzlich ein Abgehen von einer solchen Vereinbarung, aber nur aus wichtigem Grund und auch dies nur in eingeschränktem Maß, wenn es sich um gemeinsam eingegangene Verpflichtungen handelt, die auf Grund gemeinsamer finanzieller Anstrengungen beider Ehegatten eingegangen wurden und unkündbar weiterlaufen.

Normen

ABGB §91 F
ABGB §94

1 Ob 697/86OGH04.03.1987

Veröff: SZ 60/34 = JBl 1987,652

7 Ob 686/87OGH29.10.1987

nur: Partnerschaftliche Vereinbarungen der Ehegatten, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, sind bloße faktische Einigungen, die enden, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen werden; die einseitige und grundlose Auflösung ist rechtswidrig und kann einen Scheidungsgrund darstellen. (T1)

2 Ob 506/90OGH31.01.1990

nur: Eine Änderung der Umstände rechtfertigt grundsätzlich ein Abgehen von einer solchen Vereinbarung, aber nur aus wichtigem Grund und auch dies nur in eingeschränktem Maß. (T2)

8 Ob 601/89OGH29.01.1991

Beisatz: Je mehr die Interessen des Partners und der Familien beeinträchtigt werden, desto wichtiger muß der Grund für das einseitige Abgehen von der Gemeinschaftsgestaltungsvereinbarung sein. (T3) Veröff: JBl 1991,714 (Ferrari - Hofmann - Wellenhof)

3 Ob 1538/91OGH22.05.1991

Beisatz: Gemeinsame Urlaube im Ferienhaus des Beklagten gehen über den höchstpersönlichen Lebensbereich nicht hinaus. (T4)

2 Ob 532/91OGH26.06.1991

nur: Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen verbindlich und klagbar. Eine Änderung der Umstände rechtfertigt grundsätzlich ein Abgehen von einer solchen Vereinbarung, aber nur aus wichtigem Grund und auch dies nur in eingeschränktem Maß. (T5)

4 Ob 534/91OGH10.09.1991

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 64/121 = JBl 1992,38

6 Ob 539/92OGH14.05.1992

nur T5

1 Ob 511/95OGH27.01.1995

nur: Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen verbindlich und klagbar. (T6)

5 Ob 117/99pOGH15.02.2000

nur: Partnerschaftliche Vereinbarungen der Ehegatten, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, sind bloße faktische Einigungen, die enden, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen werden Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen verbindlich und klagbar. Eine Änderung der Umstände rechtfertigt grundsätzlich ein Abgehen von einer solchen Vereinbarung, aber nur aus wichtigem Grund. (T7) Beisatz: Ihre einseitige Auflösung ist demnach möglich. (T8) Beisatz: Klagbare Ansprüche entstehen allgemein nur aus Vereinbarungen vermögensrechtlicher Natur zwischen Ehegatten. (T9); Veröff: SZ 73/28

7 Ob 89/05xOGH11.05.2005

Auch; nur: Partnerschaftliche Vereinbarungen der Ehegatten, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, sind bloße faktische Einigungen, die enden, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen werden; die einseitige und grundlose Auflösung ist rechtswidrig und kann einen Scheidungsgrund darstellen. Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen verbindlich und klagbar. (T10)

4 Ob 172/15wOGH15.12.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19870304_OGH0002_0010OB00697_8600000_002

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