1 Ob 697/86 | OGH | 04.03.1987 |
Veröff: SZ 60/34 = JBl 1987,652 |
7 Ob 686/87 | OGH | 29.10.1987 |
nur: Partnerschaftliche Vereinbarungen der Ehegatten, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, sind bloße faktische Einigungen, die enden, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen werden; die einseitige und grundlose Auflösung ist rechtswidrig und kann einen Scheidungsgrund darstellen. (T1) |
2 Ob 506/90 | OGH | 31.01.1990 |
nur: Eine Änderung der Umstände rechtfertigt grundsätzlich ein Abgehen von einer solchen Vereinbarung, aber nur aus wichtigem Grund und auch dies nur in eingeschränktem Maß. (T2) |
8 Ob 601/89 | OGH | 29.01.1991 |
Beisatz: Je mehr die Interessen des Partners und der Familien beeinträchtigt werden, desto wichtiger muß der Grund für das einseitige Abgehen von der Gemeinschaftsgestaltungsvereinbarung sein. (T3) Veröff: JBl 1991,714 (Ferrari - Hofmann - Wellenhof) |
3 Ob 1538/91 | OGH | 22.05.1991 |
Beisatz: Gemeinsame Urlaube im Ferienhaus des Beklagten gehen über den höchstpersönlichen Lebensbereich nicht hinaus. (T4) |
2 Ob 532/91 | OGH | 26.06.1991 |
nur: Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen verbindlich und klagbar. Eine Änderung der Umstände rechtfertigt grundsätzlich ein Abgehen von einer solchen Vereinbarung, aber nur aus wichtigem Grund und auch dies nur in eingeschränktem Maß. (T5) |
4 Ob 534/91 | OGH | 10.09.1991 |
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 64/121 = JBl 1992,38 |
6 Ob 539/92 | OGH | 14.05.1992 |
nur T5 |
1 Ob 511/95 | OGH | 27.01.1995 |
nur: Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen verbindlich und klagbar. (T6) |
5 Ob 117/99p | OGH | 15.02.2000 |
nur: Partnerschaftliche Vereinbarungen der Ehegatten, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, sind bloße faktische Einigungen, die enden, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen werden Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen verbindlich und klagbar. Eine Änderung der Umstände rechtfertigt grundsätzlich ein Abgehen von einer solchen Vereinbarung, aber nur aus wichtigem Grund. (T7) Beisatz: Ihre einseitige Auflösung ist demnach möglich. (T8) Beisatz: Klagbare Ansprüche entstehen allgemein nur aus Vereinbarungen vermögensrechtlicher Natur zwischen Ehegatten. (T9); Veröff: SZ 73/28 |
7 Ob 89/05x | OGH | 11.05.2005 |
Auch; nur: Partnerschaftliche Vereinbarungen der Ehegatten, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, sind bloße faktische Einigungen, die enden, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen werden; die einseitige und grundlose Auflösung ist rechtswidrig und kann einen Scheidungsgrund darstellen. Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen verbindlich und klagbar. (T10) |
4 Ob 172/15w | OGH | 15.12.2015 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19870304_OGH0002_0010OB00697_8600000_002
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