Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
In der Entscheidung SZ 60/34 = JBl 1987, 652 ging es um eine Einigung vermögensrechtlicher Natur, deren Verletzung klagbare Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche allenfalls auch Bereicherungsansprüche auslösen kann, doch wurde auch dort betont, daß die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft dann bloß als faktische Einigung anzusehen und daher einseitig auflösbar ist, wenn es sich um den höchstpersönlichen Lebensbereich handelt. Eine grundlose und gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme aufeinander erfolgte Aufhebung kann dann nur einen Scheidungsgrund bilden, verschafft aber kein Klagerecht auf eine Beibehaltung der Regelung (so auch unter Berufung auf SZ 60/34 wieder Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 91 ABGB). Die Klägerin stützt sich nur darauf, daß gemeinsam Urlaube im Ferienhaus des Beklagten verbracht wurden. Dies geht über den höchstpersönlichen Gestaltungsbereich nicht hinaus.
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