OGH 6Ob604/84 (RS0034511)

OGH6Ob604/8427.11.1986

Rechtssatz

Auch für Folgeschäden beginnt die Verjährungszeit in dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsgutbeeinträchtigung, deren (sicher voraussehbare) Folgen sie gewesen sind, bekannt war.

gemäßigte Einheitstheorie

 

Normen

ABGB §1489 IIA
AHG §6 Abs1

6 Ob 604/84OGH27.11.1986
8 Ob 27/87OGH04.06.1987

Veröff: ZVR 1988/83 S 185

2 Ob 67/88OGH08.11.1988
2 Ob 93/95OGH23.11.1995
2 Ob 148/98yOGH25.06.1998

Vgl auch; Beisatz: War allerdings die Wahrscheinlichkeit von Dauerfolgen nicht ebenfalls zum Unfallszeitpunkt erkennbar, beginnt die Verjährungsfrist für das Feststellungsbegehren nicht, bevor nicht feststeht und wahrscheinlich ist, daß unfallsbedingte Spätfolgen auftreten können. (T1)

1 Ob 81/15sOGH21.05.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob bei einem Verdienstausfall durch einen Krankenstand wegen psychischer Beeinträchtigungen typischerweise auch (erheblich höhere) Einkommensverluste wegen einer künftigen Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit voraussehbar sind. (T2); Veröff: SZ 2015/52

1 Ob 131/15vOGH17.09.2015

Auch

1 Ob 214/15zOGH31.03.2016

Auch

1 Ob 13/16tOGH31.03.2016

Auch; Beisatz: Hier: Zu § 6 AHG; Mobbing bzw Bossingsituation; Zur Frage der Vorhersehbarkeit der Verlängerung und/oder Verschlechterung der dadurch hervorgerufenen Beschwerden. (T3)

1 Ob 109/18pOGH17.07.2018

Beisatz: Hier: Verjährung nach § 6 Abs 1 AHG. (T4)

1 Ob 231/20gOGH28.01.2021
7 Ob 139/21yOGH18.10.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Vermittlung eines Versicherungsvertags, der nicht den Vorgaben des Auftragsgebers entsprach. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19861127_OGH0002_0060OB00604_8400000_001

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