European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00214.15Z.0331.000
Spruch:
1. Dem Rekurs des Erstnebenintervenienten wird teilweise Folge gegeben.
Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil im Umfang der Abweisung eines Zahlungsbegehrens von 11.912,77 EUR samt 4 % Zinsen seit 4. Juli 2013 als Teilurteil wiederhergestellt wird.
Im Übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens wird dem Endurteil vorbehalten.
2. Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.
Das Teilurteil des Berufungsgerichts und das Urteil des Erstgerichts werden im Umfang der Abweisung eines Zahlungsbegehrens von 18.604,76 EUR samt Zinsen aufgehoben. Dem Erstgericht wird insoweit eine neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Im Übrigen wird das Teilurteil im Umfang der Abweisung eines Feststellungsbegehrens bestätigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Endurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war als Grundbuchsführer bei einem Bezirksgericht tätig; seit 2005 hatte dort der Erstnebenintervenient die Funktion des Gerichtsvorstehers und die Zweitnebenintervenientin jene der Vorsteherin der Geschäftsstelle inne. Der Kläger wurde im Jahr 2009 vorläufig suspendiert. In der Folge wurden Dienstzuteilungs‑ und Versetzungsverfahren geführt. Die Suspendierung, die Dienstzuteilung und die Versetzung wurden jeweils aufgrund von Rechtsmitteln des Klägers von der Oberbehörde aufgehoben. Der Kläger ließ sich in den ihn betreffenden Verfahren anwaltlich vertreten. Die Beklagte hat damit verbundene Vertretungskosten von 2.227,60 EUR vorprozessual bezahlt. Mit Ablauf des 31. Mai 2010 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs 1 BDG von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Mit der am 7. Juni 2011 eingebrachten Klage begehrte der Kläger 18.604,76 EUR (12.000 EUR Schmerzengeld und 6.403,76 EUR an restlichen anwaltlichen Vertretungskosten). Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2012 dehnte er sein Begehren um die Feststellung aus, dass ihm die beklagte Republik für sämtliche Schäden resultierend aus „Mobbinghandlungen der Beklagten“ ihm gegenüber als Grundbuchsbeamten des Bezirksgerichts im Zeitraum März 2009 bis zu seiner Pensionierung im Mai 2010 zu haften habe. Schließlich dehnte der Kläger in der Verhandlung vom 4. Juli 2013 sein Zahlungsbegehren um Verdienstentgang von 11.912,77 EUR für die Jahre 2010 (ab seiner Pensionierung) und 2011 aus. Er sei beginnend mit März 2009 über einen längeren Zeitraum hinweg an seiner Dienststelle systematisch gemobbt und insbesondere auch durch die rechtswidrige Dienstzuteilung und Versetzung sowie die vorgenommene rechtswidrige Suspendierung an seiner Gesundheit geschädigt worden. Der Erstnebenintervenient habe als seinerzeitiger Gerichtsvorsteher unrichtige Berichte erstattet. Grund dafür sei gewesen, dass er eine Urkundenfälschung durch die zweite Nebenintervenientin aufgedeckt habe. Der Erstnebenintervenient habe sich schützend vor die Zweitnebenintervenientin gestellt, zumal sie von von diesem, begangenen Urkundenfälschungen Kenntnis gehabt habe. Die „Beklagte“ habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, weil sie nichts unternommen habe, um den Konflikt zu bereinigen. Die Bescheide des Dienstgebers im Dienstzuteilungs‑ und Versetzungsverfahren und die Suspendierung seien als Mobbinghandlungen zu sehen, zumal diesen völlig unsachliche Motive zugrunde gelegen seien. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Der Klagssachverhalt habe sich im Jahr 2009 abgespielt und es sei innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geklagt worden. Aufgrund der rechtswidrigen Dienstzuteilungen und Versetzungen, welche auf einer unvertretbaren Rechtsauffassung beruht hätten, seien ihm notwendige Vertretungskosten von 8.631,36 EUR entstanden. Zu seinem Feststellungsbegehren brachte er vor, er habe ein Interesse an der Feststellung der aus Mobbinghandlungen resultierenden Haftung der Beklagten für künftige Schäden, weil noch nicht sämtliche Schäden voraussehbar und fällig seien. Er sei mit Mai 2010 in die Frühpension geschickt worden und habe seither eine erhebliche Einkommenseinbuße. Er müsse auch künftig mit Pensionseinbußen rechnen, da er Zeit seines Lebens über eine niedrigere Alterspension verfüge als bei einem Erreichen des Regelpensionsalters im aktiven Dienst.
Die Beklagte und die auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten bestritten jegliche gegen den Kläger gerichteten Mobbinghandlungen. Der Kläger weise eine sehr schwierige Persönlichkeitsstruktur auf und habe schon längere Zeit Schwierigkeiten gehabt, sich in den Dienstbetrieb einzugliedern. Sämtliche vom Kläger als amtshaftungsbegründend angesehenen Maßnahmen der Organe der Beklagten seien zumindest vertretbar gewesen und hätten darauf abgezielt, dessen belastende Arbeitssituation bei seiner bisherigen Dienststelle zu beseitigen. Der Ersatz der geltend gemachten Vertretungskosten stünde schon mangels Verschuldens der Gerichtsorgane nicht zu; darüber hinaus seien die Vertretungskosten überhöht und nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Letztlich erhob die Beklagtenseite den Einwand der Verjährung aller geltend gemachten Ansprüche. Nach der Darstellung des Klägers seien die Mobbingsituationen bereits im Jahr 2002 entstanden und hätten sich dann kontinuierlich verstärkt, weshalb der Primärschaden schon im Jahr 2007 eingetreten sei. Der Kläger hätte schon längst auf Leistung und Feststellung klagen können. Dem Kläger mangle es auch am Feststellungsinteresse; er wäre ohne weiters in der Lage gewesen, zumindest den Schaden, der bis zur Erhebung des Feststellungsbegehrens entstanden ist, zu beziffern.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ‑ mit Ausnahme eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilzuspruchs von 2.641,40 EUR an Vertretungskosten samt Zinsen ‑ ab. Sowohl die Schmerzengeld‑ als auch die Verdienstentgangsansprüche und die vom Feststellungsbegehren erfassten zukünftigen Schadenersatzansprüche seien verjährt. Der Kläger sei bereits im Jahr 2006/2007 auch subjektiv der Ansicht gewesen, aufgrund von Mobbing durch das Vorenthalten einer Belohnung einen Vermögensnachteil erlitten zu haben; im gleichen Zeitraum hätten sich bei ihm auch Rückenschmerzen eingestellt, die er selbst als psychosomatisch beurteilt und auf die Mobbingsituation zurückgeführt habe. Habe er aber aufgrund der seiner Ansicht nach bestehenden Mobbingsituation bereits spätestens im Jahr 2007 gesundheitliche Nachteile und einen Vermögensnachteil hinnehmen müssen, sei der Primärschaden bereits im Jahr 2007 eingetreten. Auch wenn die von ihm als Mobbing empfundenen Dienstzuteilungen und Dienstverfügungen diesen Schaden vergrößert hätten, handle es sich sowohl bei der weiteren Gesundheitsbeeinträchtigung als auch dem Verdienstentgang durch Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand um voraussehbare Schäden, denen er mit der rechtzeitigen Erhebung einer Feststellungsklage hätte begegnen müssen. Die ihm entstandenen Kosten durch die anwaltliche Vertretung in den verschiedenen Verfahren (Suspendierung, Versetzung, Dienstzuteilung) seien zwar nicht auf einer überhöhten Bemessungsgrundlage berechnet worden, jedoch nur zum Teil zur Wahrung seiner Interessen zweckmäßig gewesen. Insgesamt ergebe sich insoweit ‑ auf einer Bemessungsgrundlage von 21.800 EUR (§ 5 Z 8 AHK) ‑ ein Ersatzanspruch von 4.869 EUR, wovon 2.227,60 EUR bereits bezahlt worden seien, sodass noch ein Betrag von 2.641,40 EUR zuzusprechen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Klägers die Abweisung der Zahlungsbegehren von 12.000 EUR samt Zinsen (Schmerzengeld) und 3.963,36 EUR samt Zinsen (weitere Vertretungskosten) sowie die „Abweisung der begehrten Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche Schäden resultierend aus Mobbinghandlungen der Beklagten gegenüber dem Kläger als Grundbuchsbeamter des Bezirksgerichts B***** im Zeitraum März 2009 bis zu seiner Pensionierung im Mai 2010 zu haften habe, bezogen auf Schmerzengeldansprüche und Behandlungskosten“ als Teilurteil. Im Übrigen, also hinsichtlich des Begehrens auf Zahlung weiterer 11.912,77 EUR samt Zinsen (Verdienstentgang für die Jahre 2010 und 2011) und hinsichtlich der vom Feststellungsbegehren erfassten allfälligen zukünftigen Schadenersatzansprüche, die den durch die Pensionierung ausgelösten Einkommensverlust betreffen, hob es das Ersturteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision sowie der Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss zulässig seien.
Nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen „gemäßigten Einheitstheorie“ beginne die dreijährige Verjährungsfrist auch für künftige vorhersehbare Teil‑Folge‑Schäden mit dem Eintritt des Schadens (Primärschadens) zu laufen. Für nicht ‑ oder mit nicht ausreichender Wahrscheinlichkeit ‑ vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalls beginne hingegen vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme die Verjährungsfrist neu. Hier habe der Kläger bereits im Jahr 1998 erste schwerwiegende Mobbingvorwürfe erhoben und es seien bereits 2006/2007 gesundheitliche Beschwerden aufgetreten, die er selbst als psychosomatisch beurteilt und auf die Mobbingsituation an der Dienststelle zurückgeführt habe, weshalb er bereits im Jahr 2007 eine Kur gemacht habe und schon vor 2009 im Krankenstand gewesen sei. Ab März 2009 habe der Kläger eine Intensivierung der Mobbingsituation durch die ihn betreffende Suspendierung, Dienstzuteilung und Versetzung empfunden, wodurch sich auch seine bereits bestehenden Gesundheitsbeschwerden intensiviert hätten. Damit habe der Kläger seine Gesundheitsschädigung als Folge des Mobbings bereits ab 2007 gekannt und es seien weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussehbar gewesen. Da somit der Primärschaden (Gesundheitsbeeinträchtigung durch Mobbing) bereits im Jahr 2007 eingetreten sei, habe damals auch die dreijährige Verjährungsfrist für künftige vorhersehbare Folgeschäden zu laufen begonnen. Auch wenn im Fall wiederholter schädigender Handlungen mit jeder Schädigung eine gesonderte Verjährung zu laufen beginne, seien die vom Berufungswerber beanstandeten Mobbinghandlungen in Form der Dienstzuteilungen, der Versetzung und Suspendierung jedoch keine gesonderten Schadensursachen gewesen, sondern hätten nur die bereits im Jahr 2007 eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigung intensiviert. Das Erstgericht habe daher sowohl das begehrte Schmerzengeld als auch das auf die Haftung für zukünftige Schäden abzielende Feststellungsbegehren, soweit dieses sich auf Schmerzengeld und allfällige Behandlungskosten beziehe, wegen Verjährung zutreffend abgewiesen. Dagegen sei es bei der Voraussehbarkeit eines Vermögensnachteils in Form eines Verdienstentgangs aufgrund einer Gesundheits‑ beeinträchtigung infolge Mobbings nicht ausreichend, dass ein Einkommensverlust bereits während der Zeit des aktiven Dienstverhältnisses eingetreten ist, um einen zukünftigen Verdienstentgang durch Frühpensionierung voraussehen zu können. Vielmehr komme es auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit an (1 Ob 81/15s). Auch wenn der Kläger daher schon im Jahr 2006/2007 der Ansicht gewesen sei, dass ihm eine Belohnung vorenthalten worden sei und dies eine gegen ihn gerichtete Mobbinghandlung der Justizverwaltung sei, habe dies damals einen späteren Vermögensschaden durch eine Frühpensionierung noch nicht voraussehbar gemacht. Die Beklagte habe ihren Verjährungseinwand insoweit auch nicht durch ausreichendes Tatsachenvorbringen begründet. Hinsichtlich jener Vermögensnachteile, die durch die vorzeitige Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses entstanden sind und künftig entstehen werden, sei daher der Verjährungseinwand unberechtigt. Insoweit sei das erstgerichtliche Verfahren ergänzungsbedürftig. Zutreffend habe allerdings bereits das Erstgericht weder die Suspendierung des Klägers noch die Dienstzuteilung, Versetzung oder sonstige Dienstverfügungen „für sich allein betrachtet“ als Mobbinghandlungen qualifiziert, die Schadenersatzansprüche rechtfertigen würden. Einerseits seien diese Maßnahmen vertretbar gewesen und könnten schon deshalb nicht als unsachliche Handlungen mit dem Ziel der systematischen Diskriminierung des Klägers angesehen werden. Andererseits lasse die feststehende spannungsgeladene Situation am Bezirksgericht, die Missachtung von Weisungen des Vorstehers durch den Kläger und sonstige Verhaltensweisen die Reaktion der Dienstbehörde, welche letztendlich auf eine Versetzung hinauslief, als angemessene und vertretbare Reaktion im Sinne der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erscheinen. „Zudem“ werde das Erstgericht aber ergänzende Feststellungen zum behaupteten Mobbing durch Organe der Beklagten nach Ergänzung des Beweisverfahrens zu treffen haben. Hinsichtlich der Vertretungskosten sei der Rechtsauffassung des Erstgerichts zu folgen, dass die von diesem im Rahmen des zuerkannten Schadenersatzes nicht berücksichtigten Schriftsätze entweder nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien bzw die vom Kläger (erfolgreich) bekämpften Maßnahmen vertretbar gewesen seien.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil es über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sei, ob die Verjährungsfrist für künftige Teil‑ oder Folgeschäden nur dann mit dem Primärschaden zu laufen beginnt, wenn künftige Schadensfolgen nicht nur dem Grunde nach, sondern auch in ihrer konkreten Ausgestaltung samt weiterer hinzutretender Umstände zu erwarten sind. Die Revision sei zulässig, weil es im Hinblick auf die jüngere Judikatur des Obersten Gerichtshofs auch vertretbar erscheine, die Vorhersehbarkeit der vom Kläger behaupteten psychischen Erkrankung bei Auftreten bloß psychosomatischer Rückenbeschwerden und damit eine Verjährung zu verneinen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich der Rekurs des Erstnebenintervenienten sowie die Revision des Klägers, die jeweils zulässig und teilweise berechtigt sind.
1. Zum Rekurs:
Richtig weist der Rekurswerber darauf hin, dass das Begehren auf Ersatz des Verdienstentgangs für die Jahre 2010 und 2011 erst nach Ablauf der ‑ mit Eintritt des Primärschadens beginnenden ‑ dreijährigen Verjährungsfrist erhoben wurde und damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insoweit bereits Spruchreife im Sinne einer Bestätigung der klageabweisenden Entscheidung des Erstgerichts vorliegt (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO). Wie der Kläger selbst vorgebracht hat, wurde er mit Mai 2010 „in die Frühpension geschickt“, hat also bereits ab Juni 2010 einen ‑ von ihm auf das Mobbing zurückgeführten ‑ Verdienstentgang erlitten. Dass er von diesem somit am 1. 6. 2010 erlittenen „Primärschaden“ erst später Kenntnis erlangt hätte, behauptet er nicht. Die davon ausgehend am 1. 6. 2013 eingetretene Verjährung erfasst nach der bereits erwähnten „gemäßigten Einheitstheorie“ auch den aus demselben Schadensereignis in der Folgezeit eingetretenen Verdienstentgang, der ohne weiteres voraussehbar war (RIS‑Justiz RS0087613; RS0097976; RS0034511 ua). Das auf Ersatz des Verdienstentgangs gerichtete Zahlungsbegehren hat der Kläger ‑ auch für den Primärschaden ‑ aber erst im Juli 2013 erhoben.
Entgegen der von ihm offenbar vertretenen Rechtsauffassung wurde der Verjährungseintritt auch nicht durch sein zwischenzeitig (im Mai 2012) erhobenes Feststellungsbegehren verhindert, das darauf gerichtet war, die Feststellung der Haftung der Beklagten für die (damals) zukünftigen Schäden (Verdienstentgang, Pensionseinbußen) festzustellen. Auch wenn der Kläger in der Formulierung seines Urteilsbegehrens von „sämtlichen Schäden“, die aus Mobbinghandlungen „der beklagten Partei“ resultieren, spricht, ergibt sich doch aus seinem dazu erstatteten Vorbringen, dass er eine Entscheidung lediglich über die künftigen Einkommensnachteile anstrebte. Zum Zeitpunkt der betreffenden Klageänderungen waren aber die später ziffernmäßig geltend gemachten Verdienstminderungen in den Jahren 2010 und 2011 bereits eingetreten, sodass sie vom Feststellungsbegehren nicht erfasst sein konnten, was einer Verjährungsunterbrechung entgegensteht (s dazu nur M. Bydlinski in Rummel 3 II/3 § 1497 ABGB Rz 7 mit Hinweis auf SZ 46/81 [= 1 Ob 128/73]; RIS‑Justiz RS0034286 [T8]). Aber selbst wenn er ‑ entgegen seinem Vorbringen ‑ beabsichtigt haben sollte, auch die bereits entstandenen und ziffernmäßig schon ohne weiteres feststellbaren Einkommensausfälle im Rahmen seines Feststellungsbegehrens geltend zu machen, führte dies zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis, fehlte es für diese Vermögensnachteile doch ‑ worauf die Beklagtenseite schon im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen hat ‑ wegen der Möglichkeit der Erhebung eines Zahlungsbegehrens von vornherein am Feststellungsinteresse. Ein von vornherein unberechtigtes Feststellungsbegehren hat aber auf den Lauf ‑ und den Ablauf ‑ der Verjährungsfrist keinen Einfluss ( Dehn in KBB 4 § 1497 Rz 5 mwN).
Im Hinblick auf den betreffenden Teil des Zahlungsbegehrens ist daher die Entscheidung des Erstgerichts als Teilurteil wiederherzustellen.
Anderes gilt für das Feststellungsbegehren, soweit es auf den Ersatz künftigen Verdienstentgangs ‑ der also zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht eingetreten bzw noch nicht bezifferbar war ‑ gerichtet ist. Der Verjährung künftiger Schadenersatzansprüche kann ja durch Erhebung eines Feststellungsbegehrens innerhalb der durch den Eintritt des Primärschadens ausgelösten Verjährungsfrist ‑ und auch bei unterlassener oder „verspäteter“ Klage auf Ersatz des Primärschadens ‑ begegnet werden (RIS‑Justiz RS0087613; RS0097976). Dieses Begehren wurde vom Kläger innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Primärschadens gestellt und führt ‑ Erfolg vorausgesetzt ‑ zur Unterbrechung der Verjährung in Ansehung jener Ersatzansprüche, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit Leistungsklage verfolgt werden konnten.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Kläger Anspruch auf Ersatz künftigen Verdienstentgangs, der auf seine gesundheitsbedingte Frühpensionierung zurückzuführen ist, zusteht, kann auf die Ausführungen bei der Behandlung seiner Revision verwiesen werden. Darüber hinaus ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Feststellungsbegehren im Hinblick auf den vom Kläger als haftungsbegründend angesehenen Sachverhalt zu allgemein formuliert ist. Ein Feststellungsbegehren, mit dem die Haftung des Beklagten für bestimmte Ereignisse festgestellt werden soll, ist so konkret zu fassen, dass im Falle der Stattgebung in Zukunft möglichst wenig Zweifel über dessen Reichweite auftreten können. Hier hat der Kläger in seinem Urteilsbegehren auf nicht näher konkretisierte „Mobbinghandlungen“ verwiesen, sodass unklar bleibt, was damit im Einzelnen erfasst sein soll. Im Rechtsmittelverfahren erweckt er den Eindruck, als wolle er damit auf jene Maßnahmen Bezug nehmen, die seine Suspendierung, die Dienstzuteilung und die Versetzung betrafen. Sollte er weitere Elemente seines umfangreichen Vorbringens als zumindest potenziell haftungsbegründende „Mobbinghandlungen“ heranziehen wollen, wird er dies klarzustellen haben. Gleiches gilt für seine Bezugnahme auf Handlungen „der Beklagten“ die ebenfalls offenlässt, welche Handlungen bzw Unterlassungen welcher Organe der Beklagten Gegenstand seines Feststellungsbegehrens sein sollen. Möglicherweise könnte es seinem Rechtsschutzziel entsprechen, die Feststellung der Haftung für den „durch die Frühpensionierung“ verursachten künftigen Verdienstentgang zu begehren.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
2. Zur Revision des Klägers:
Mit Recht wendet er sich in seiner Revision gegen die Annahme der Verjährung seines behaupteten Schmerzengeldanspruchs, weil es sich dabei um einen voraussehbaren (s dazu insb 1 Ob 81/15s) Folgeschaden handle, der im Sinne der „gemäßigten Einheitstheorie“ mangels rechtzeitiger Geltendmachung gleichzeitig mit dem jeweiligen Primärschaden verjähre. Vorerst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es Sache des Schuldners ist, im Rahmen seiner Verjährungseinrede jene Tatsachen zu behaupten, aus denen sich im konkreten Fall die Verjährung der erhobenen Ansprüche ergeben kann (vgl nur RIS‑Justiz RS0034198 [T1, T2, T4]). Hier wurde zwar von Beklagtenseite behauptet, ein Primärschaden sei bereits im Jahr 2007 eingetreten, doch fehlt jedes Vorbringen dazu, dass ‑ und aus welchem Grund ‑ die später eingetretene massive Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers bereits damals vorhersehbar gewesen sein sollte. Eine solche Vorhersehbarkeit ergibt sich auch keinesfalls aus den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts. Danach hatte der Kläger bereits im Jahr 2007 psychosomatisch bedingte Rückenbeschwerden, die er auf eine „Mobbingsituation“ an der Dienststelle zurückführte; zu einer Verstärkung der bereits vorbestehenden Rückenbeschwerden samt Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Magenproblemen und Spannungsschmerzen kam es allerdings erst im Jahr 2009, als er eine erhebliche Intensivierung der „Mobbingsituation“ ‑ ausgehend von den beiden Nebenintervenienten und durch die Bescheide betreffend Suspendierung, Dienstzuteilung und Versetzung ‑ empfand, nachdem er Ungereimtheiten bei einer Grundbuchsache entdeckt und aufgezeigt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund einer von ihm empfundenen früheren „Mobbingsituation“ annehmen hätte können, dass sich diese Spannungen in der Zukunft ‑ als einheitliches „Mobbinggeschehen“ ‑ erheblich verstärken würden und zu empfindlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen führen könnten, liegen nicht vor. Von zumindest ihrer konkreten Art nach „vorhersehbaren“ Folgeschäden einer früheren ‑ überhaupt nicht näher festgestellten ‑ rechtswidrigen und schadenersatzbegründenden „Mobbingsituation“ kann weder auf der Basis der maßgeblichen Tatsachenfeststellungen noch der Prozessbehauptungen der Parteien gesprochen werden.
Die Revisionsausführungen bleiben in der Frage, auf welche Geschehnisse der Kläger seine Mobbingvorwürfe (noch) stützen will, unklar. Auf den Vorwurf, die zuständigen Organe hätten ihre Fürsorgepflicht verletzt und nichts unternommen, um den Konflikt zu bereinigen, kommt er jedenfalls nicht mehr zurück. Erkennbar sieht er (weiterhin) das Verhalten der beiden Nebenintervenienten ‑ als unmittelbare Dienstvorgesetzte ‑ als haftungsbegründend an, und zwar wohl auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Erstnebenintervenient habe der Dienstbehörde unrichtige Berichte zukommen lassen. Darüber hinaus scheint er die „Verfahrensschritte der Dienstbehörde“ (Suspendierung, Dienstzuteilung und Versetzung) als von den Handlungen der Nebenintervenienten unabhängiges weiteres „Mobbinggeschehen“ ansehen zu wollen.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu prüfen sein, ob die vom Kläger kritisierten Maßnahmen bzw Unterlassungen der jeweiligen Justizverwaltungsorgane im Sinne des von ihm behaupteten „Mobbings“ begangen wurden, also insbesondere mit der Zielrichtung, ihn über einen längeren Zeitraum systematisch gegenüber den übrigen Bediensteten zu benachteiligen und auszugrenzen (vgl RIS‑Justiz RS0124076 [T2]; zuletzt 1 Ob 106/15t). Sollte ihm der Beweis einer solchen Motivation der mit seinen dienstlichen Angelegenheiten befassten Organe der Beklagten nicht gelingen, wäre sein Schmerzengeldbegehren abzuweisen, zumal er sich auf keinen sonstigen Rechtsgrund beruft und der Eintritt von Gesundheitsschäden im Allgemeinen nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit (vorläufigen) dienstrechtlichen Maßnahmen steht, die sich später als unberechtigt erweisen.
Soweit sich der Revisionswerber ‑ in seinem Revisionsantrag und seiner Anfechtungserklärung ‑ formell auch gegen die Abweisung eines Feststellungsbegehrens wendet, ist festzuhalten, dass die Revision insoweit keine konkreten Ausführungen enthält.
Unverständlich sind die ‑ offenbar aus seiner Berufungsschrift übernommenen ‑ Revisionsausführungen zum geltend gemachten Verdienstentgang in den Jahren 2010 und 2011. Diese Ansprüche sind nicht Gegenstand des vom Kläger bekämpften Teilurteils.
Was letztlich die von den Vorinstanzen abgewiesenen Begehren auf Ersatz von Vertretungskosten betrifft, kann auf deren Rechtsausführungen verwiesen werden, in denen insbesondere dargestellt wird, aus welchen Gründen die vom Kläger bekämpften Maßnahmen als vertretbar zu qualifizieren sind. Hingegen kann die Ansicht, dass bestimmte kostenverursachende Verfahrensschritte zur Wahrung seiner Interessen nicht erforderlich gewesen seien, weshalb deren Kosten schadenersatzrechtlich nicht auszugleichen seien, nicht geteilt werden, sind die geltend gemachten Verfahrenskosten doch tatsächlich angefallen und kann in einem tief in die eigenen Interessen eingreifenden Verfahren vom Betroffenen nicht verlangt werden, sich auf das äußerste Minimum von Verteidigungsmaßnahmen zu beschränken. Zudem hatte der Kläger insbesondere keinen Einfluss darauf, ob eine Eingabe Eingang in den richtigen Verwaltungsakt findet. Angesichts der Vertretbarkeit der bekämpften Maßnahmen käme der begehrte Kostenersatz aber ‑ wie bereits zum Schmerzengeld dargelegt ‑ nur in Betracht, wenn dem Kläger der Beweis gelingt, dass deren inhaltliche Mängel auf dem behaupteten Mobbingvorsatz beruhen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)