OGH 4Ob156/85 (RS0051462)

OGH4Ob156/854.11.1986

Rechtssatz

Die im AZG (§ 6 Abs 1 in Verbindung mit §§ 7, 8, 20 und 23) vorgesehenen Möglichkeiten einer Verlängerung der Arbeitszeit regeln grundsätzlich nur die öffentlich - rechtliche Seite; sie geben also Aufschluß darüber, in welchem zeitlichem Ausmaß Mehrarbeit überhaupt erlaubt ist, sagen aber nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet ist. Als Rechtsgrundlage einer solchen Verpflichtung kommt - von Notfällen abgesehen, in denen der Arbeitnehmer schon auf Grund seiner Treuepflicht verbunden sein kann, über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen - regelmäßig nur der konkrete Arbeitsvertrag in Betracht, dessen Inhalt entweder durch Einzelvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer etwa durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, insbesondere KollV oder Betriebsvereinbarung, bestimmt wird.

Normen

AZG §6 Abs1

4 Ob 156/85OGH04.11.1986

Veröff: JBl 1987,264 = Arb 10563

9 ObA 110/87OGH02.12.1987

Veröff: RdW 1988,204

9 ObA 122/93OGH09.06.1993

Auch; nur: Als Rechtsgrundlage einer solchen Verpflichtung kommt - von Notfällen abgesehen, in denen der Arbeitnehmer schon auf Grund seiner Treuepflicht verbunden sein kann, über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen - regelmäßig nur der konkrete Arbeitsvertrag in Betracht, dessen Inhalt entweder durch Einzelvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer etwa durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, insbesondere KollV oder Betriebsvereinbarung, bestimmt wird. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)

9 ObA 425/97hOGH25.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Chauffeur, dessen Normalarbeitszeit vertraglich auf 55 Stunden verlängert wurde. (T3)

9 ObA 31/98vOGH01.04.1998

Vgl auch; Beisatz: Als Rechtsgrundlage einer individuellen Pflicht des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden kommt zwar nicht das Arbeitszeitgesetz, wohl aber Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und vor allem der Einzelvertrag in Betracht. (T4); Beisatz: Hier: Monteur, der in Baugruppen tätig ist. Sowohl eine betriebliche Übung als auch die aus dem Kollektivvertrag hervorgehende Branchenüblichkeit lassen eine Überstundenleistungsverpflichtung zu. (T5)

9 ObA 119/98kOGH10.06.1998

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch eine konkludente Vereinbarung über eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden ist möglich. Im vorliegenden Fall hat der Kläger "selten" (und nur unwillig) Überstunden geleistet, ohne daß konkret ersichtlich wäre, wann, wie oft und unter welchen Umständen dies der Fall war, sodaß kein Verpflichtungswillen für die Zukunft zu erkennen war. (T6); Beisatz: Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung zur Überstundenleistung zu beweisen. (T7)

9 ObA 333/98fOGH23.12.1998

Beis wie T6 nur: Auch eine konkludente Vereinbarung über eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden ist möglich. (T8) Beis wie T7; Beisatz: Auch für den Umfang der zu leistenden Überstunden trifft den Arbeitgeber die Beweislast. (T9)

8 ObA 273/98zOGH15.04.1999

nur: Sie geben also Aufschluß darüber, in welchem zeitlichem Ausmaß Mehrarbeit überhaupt erlaubt ist, sagen aber nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet ist. (T10); Beisatz: Hier: Feiertagsarbeit. (T11); Veröff: SZ 72/71

9 ObA 156/09wOGH24.11.2010

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs 3 KA‑AZG (Frage, ob es sich bei einer gemäß § 3 Abs 3 KA‑AZG geforderten Herstellung eines Einvernehmens mit Vertretern der betroffenen Dienstnehmer um eine Gültigkeitsvoraussetzung der Betriebsvereinbarung handelt. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19861104_OGH0002_0040OB00156_8500000_001

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