OGH 6Ob614/85 (RS0069302)

OGH6Ob614/854.9.1986

Rechtssatz

Unter den dort genannten öffentlichen Mitteln sind nur Mittel der Wohnbauförderung zu verstehen (Übernahme der Rechtsprechung zu § 1 Abs 3 Z 1 MG).

Normen

MRG §1 Abs4 Z1
MRG §19 Abs1 Z3 lita
MRG §49 Abs2

6 Ob 614/85OGH04.09.1986

Veröff: MietSlg XXXVII/32

3 Ob 556/95OGH30.08.1995
5 Ob 184/98iOGH15.09.1998

Auch; Beisatz: Kredite des ERP-Fonds, auch wenn sie für die Errichtung von Geschäftsräumlichkeiten gewährt wurden, sind nicht als öffentliche Mittel iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG zu qualifizieren. (T1)

7 Ob 300/98pOGH14.07.1999

Auch; Beisatz: Unter "öffentliche Mittel" sind im Zusammenhang mit dem Mieterschutz nur jene Mittel zu verstehen, die von der öffentlichen Hand kraft gesetzlicher Anordnung zur Neuschaffung von Wohnräumen und Geschäftsräumen zur Verfügung gestellt werden (Wohnbauförderung). (T2) Beisatz: Die Förderungsmaßnahmen nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969 dienten kraft gesetzlicher Anordnung nicht der Neuschaffung von Wohnräumen und Geschäftsräumen, sondern dazu, die Wettbewerbsfähigkeit und die Gründung von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft insbesondere durch Kreditkostenzuschüsse zu fördern (§§ 1 und 2 Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19860904_OGH0002_0060OB00614_8500000_004

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