OGH 14Ob90/86 (RS0029821)

OGH14Ob90/863.6.1986

Rechtssatz

"Aufreiben" mit und auf den Boden werfen einer Tasche gegenüber Vorgesetzten als Entlassungsgrund.

SW: Angestellte — Spucken — Werfen — Wurf — Anspucken — wichtiger Grund — erhebliche Ehrverletzung — Beleidigung — Ehrenbeleidigung — Tätlichkeit — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Hilfsarbeiter — Arbeiter

 

Normen

AngG §27 Z6 E6c
GewO 1859 §82 litg

14 Ob 90/86OGH03.06.1986

Veröff: RdW 1986,349

9 ObA 5/90OGH31.01.1990

Vgl auch; Beisatz: Bespucken und Nachwerfen von Gegenständen. (T1)

9 ObA 272/90OGH24.10.1990

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Nachwerfen von Gegenständen. (T2) Beisatz: § 48 ASGG. (T3)

8 ObA 2125/96zOGH17.10.1996

Ähnlich; Beisatz: Hier: Druckerhelfer, der einen Farbdeckel auf den Drucker zuwarf, in drohender Haltung von der Maschine aus ca. 1 m Höhe in den ungefähr 1,5 m breiten Gang zwischen den Druckmaschinen auf den ihm vorgesetzten Drucker zusprang und dabei die Farbspachtel abgewinkelt in Richtung des Druckers hielt und sinngemäß schrie , daß er nichts mehr zu verlieren habe, sollte der Drucker etwas sagen, könnte dies für ihn Folgen haben. (T4)

9 ObA 230/02tOGH04.12.2002

Vgl auch; Beis wie T2

8 ObA 221/02mOGH19.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Auch Fußtritte gegen Arbeitskollegen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19860603_OGH0002_0140OB00090_8600000_001

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