OGH 9ObA272/90

OGH9ObA272/9024.10.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger und Walter Benesch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Miodrag V***, Arbeiter, Laakirchen, Lenaustraße 16, vertreten durch Dr. Georg Pammesberger, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei M*** Gleitlager-Aktiengesellschaft, Laakirchen, Dr. Mitterbauerstraße 3, vertreten durch Dr. Horst Koch, Rechtsanwalt in Linz, wegen 225.821 S brutto (Streitwert im Revisionsverfahrens 225.525,38 S brutto) sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 1990, GZ 12 Ra 46/90-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Februar 1990, GZ 25 Cga 183/89-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.200,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.700,10 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

Daß die Verletzung durch einen direkten Wurf des Klägers mit der Bürste erfolgte, haben die Vorinstanzen festgestellt; der abweichenden Darstellung des Klägers, er habe nicht auf seinen Kollegen geworfen und die Bürste habe diesen nur nach Abprallen von einer Stange getroffen, wurde, wie sich aus den Ausführungen des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung ergibt, nicht gefolgt. Dabei ist es unerheblich, ob zuvor die Bürste mehrmals hin- und hergeworfen wurde, zumal überdies feststeht, daß vor dem Wurf, der zur Verletzung führte, 10 bis 15 Minuten Ruhe war und der Kläger dann erst wieder gegen seinen Arbeitskollegen warf, der ihm den Rücken zukehrte und von der Bürste völlig überraschend getroffen wurde. Die Vorinstanzen sind zu Recht zum Ergebnis gelangt, daß der Tatbestand des § 83 Abs 2 StGB erfüllt ist. Da jedenfalls hinsichtlich der Mißhandlungsabsicht Vorsatz bestand, wurde auch das Vorliegen des Entlassungstatbestandes nach § 82 lit. g GewO 1859 zu Recht angenommen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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