Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.200,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.700,10 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen:
Rechtliche Beurteilung
Daß die Verletzung durch einen direkten Wurf des Klägers mit der Bürste erfolgte, haben die Vorinstanzen festgestellt; der abweichenden Darstellung des Klägers, er habe nicht auf seinen Kollegen geworfen und die Bürste habe diesen nur nach Abprallen von einer Stange getroffen, wurde, wie sich aus den Ausführungen des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung ergibt, nicht gefolgt. Dabei ist es unerheblich, ob zuvor die Bürste mehrmals hin- und hergeworfen wurde, zumal überdies feststeht, daß vor dem Wurf, der zur Verletzung führte, 10 bis 15 Minuten Ruhe war und der Kläger dann erst wieder gegen seinen Arbeitskollegen warf, der ihm den Rücken zukehrte und von der Bürste völlig überraschend getroffen wurde. Die Vorinstanzen sind zu Recht zum Ergebnis gelangt, daß der Tatbestand des § 83 Abs 2 StGB erfüllt ist. Da jedenfalls hinsichtlich der Mißhandlungsabsicht Vorsatz bestand, wurde auch das Vorliegen des Entlassungstatbestandes nach § 82 lit. g GewO 1859 zu Recht angenommen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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