OGH 10Os11/86 (RS0092061)

OGH10Os11/8611.3.1986

Rechtssatz

Eine heftige Gemütsbewegung im Sinn des § 76 StGB muß nicht unbedingt auf einem Verhalten des Tatopfers allein beruhen; diesfalls ist bei der Beurteilung der Entstehung des Affekts in bezug auf eine allgemeine Begreiflichkeit auch das Verhalten des daran beteiligten Dritten mitzuberücksichtigen. In jedem Fall setzt allerdings die Beurteilung einer Tat als Totschlag in jedem Fall primär eine Spontaneität des Tötungswillens voraus, die bei einem konkret vorgefaßten Tötungsentschluß fehlt; insoweit ist jedoch zwischen einem solchen "protrahierten Affekt", bei dem es zu einer rational gesteuerten Affektentladung gleichsam "im Zeitlupentempo" kommt, einerseits und einer spontanen Affektauslösung aus einem möglicherweise mehr zufälligen Anlaß am Ende einer gleichfalls als "protrahierter Affekt" zu beurteilenden Krisensituation anderseits rechtserheblich zu unterscheiden.

Normen

StGB §76

10 Os 11/86OGH11.03.1986

Veröff: EvBl 1987/13 S 55

11 Os 40/87OGH05.05.1987

nur: In jedem Fall setzt allerdings die Beurteilung einer Tat als Totschlag in jedem Fall primär eine Spontaneität des Tötungswillens voraus, die bei einem konkret vorgefaßten Tötungsentschluß fehlt. (T1)

15 Os 75/87OGH26.01.1988

Vgl auch; Zweiter Rechtsgang zu 10 Os 11/86; nur: In jedem Fall setzt allerdings die Beurteilung einer Tat als Totschlag in jedem Fall primär eine Spontaneität des Tötungswillens voraus, die bei einem konkret vorgefaßten Tötungsentschluß fehlt; insoweit ist jedoch zwischen einem solchen "protrahierten Affekt", bei dem es zu einer rational gesteuerten Affektentladung gleichsam "im Zeitlupentempo" kommt, einerseits und einer spontanen Affektauslösung aus einem möglicherweise mehr zufälligen Anlaß am Ende einer gleichfalls als "protrahierter Affekt" zu beurteilenden Krisensituation anderseits rechtserheblich zu unterscheiden. (T2)

15 Os 50/89OGH27.06.1989

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Spontanität nicht bloß des Tatentschlusses, sondern zudem der Tatausführung erforderlich. (T3)

11 Os 140/89OGH07.02.1990

Vgl auch; nur T1; Veröff: NRsp 1990/103

11 Os 125/90OGH14.12.1990

Vgl auch; nur T1

14 Os 23/91OGH09.04.1991

nur T1

12 Os 43/93OGH27.05.1993

Vgl auch; nur T2

12 Os 84/93OGH12.08.1993

Vgl auch; nur T1

15 Os 77/93OGH19.08.1993

nur T1

13 Os 124/97OGH24.09.1997

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Der tiefgreifende und zur Tatzeit noch aktuelle Affekt muß für den spontanen Tatentschluß (aber auch für die Spontanietät der Tatausführung) kausal sein. (T4)

15 Os 130/18hOGH12.12.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19860311_OGH0002_0100OS00011_8600000_001

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