Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.Jänner 1943 geborene Offizierstellvertreter des Österreichischen Bundesheeres Helmut H*** des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 18.September 1986 in Gratkorn den Oswald G*** durch drei mit einer Dienstpistole der Marke "Glock", Kal. 9 mm, aus kurzer Entfernung abgegebene Schüsse vorsätzlich tötete.
Die Geschwornen hatten die anklagekonform an sie gerichtete Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes im Sinn des § 75 StGB stimmeneinhellig bejaht. Weitere Fragen wurden vom Schwurgerichtshof nicht gestellt.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er rügt, daß entgegen der Vorschrift des § 314 Abs. 1 StPO eine Eventualfrage nach dem - im Vergleich mit dem ihm laut Anklageschrift zur Last gelegten Verbrechen des Mordes mit geringerer Strafe bedrohten - Verbrechen des Totschlages (§ 76 StGB) in das den Geschwornen zur Beantwortung vorgelegte Fragenschema nicht (von amtswegen) aufgenommen worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Diese Rüge versagt:
Gemäß dem § 314 Abs. 1 StPO ist eine Eventualfrage dahin, ob die dem Angeklagten laut Anklageschrift (hier: als Verbrechen des Mordes) zur Last gelegte Straftat unter ein anderes, nicht strengeres Strafgesetz fällt, (nur) dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - falls als erwiesen erachtet - eine Tatbeurteilung nach dem milderen Strafgesetz (hier: entsprechend den Beschwerdebehauptungen als Verbrechen des Totschlags nach dem § 76 StGB) zur Folge hätten. Dem Beschwerdevorbringen zuwider liegen aber nach dem in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommenen Tatsachensubstrat die Voraussetzungen zur Aufnahme der angestrebten Eventualfrage nicht vor.
Das (privilegierende) Delikt des Totschlages unterscheidet sich vom Verbrechen des Mordes nur insoweit, als es die besondere Gemütsbeschaffenheit des Täters zur Tatzeit berücksichtigt und für den - ebenso wie bei Mord - mit Tötungsvorsatz Handelnden dann, wenn er sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tötung hinreißen läßt, eine mildere Strafdrohung vorsieht. Der Beschwerdeführer stellte zwar zunächst in der Hauptverhandlung entgegen seiner auch insoweit geständigen Verantwortung im Vorverfahren (vgl. S 35 f, 35 h, 35 k sowie S 252, 253, 255 und 258 dA) in Abrede, die Ermordung des Oswald G*** geplant zu haben (vgl. S 329, 331, 333 und 334 dA). Er hielt jedoch diese Darstellung in der Hauptverhandlung nicht aufrecht und gab schließlich in Übereinstimmung mit seinem ursprünglichen Geständnis beim Landesgendarmeriekommando für die Steiermark (vgl. S 249 ff dA) und vor dem Untersuchungsrichter (ON 8 dA), aber auch mit dem Inhalt der sichergestellten Briefe, in welchen er die Tatausführung in Aussicht stellte (vgl. S 171, 172 und 173 dA), ausdrücklich zu, daß er die Tat (gemeint; die Ermordung des Oswald G***) geplant habe und sich deshalb schuldig fühle (S 353 dA).
Zwar ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß er sich angesichts des Umstandes, daß ihn seine Ehegattin Anna H*** verlassen, sich Oswald G*** zugewendet und die Ehescheidungsklage eingebracht hatte, in einer Krisensituation befunden haben mag. Eine Tatbeurteilung als Totschlag im Sinn des § 76 StGB setzt aber jedenfalls primär eine Spontaneität des Tötungswillens voraus, die bei einem schon einige Zeit vorher konkret gefaßten Tötungsentschluß fehlt (vgl. 10 Os 11/86 = EvBl. 1987/13; ferner Kienapfel, Grundriß, BT I, RN 18 und 22 zu § 76 StGB; Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 9 zu § 76 StGB und Moos, WK, Rz. 22 zu § 76 StGB). Angesichts der vom Beschwerdeführer auch in der Hauptverhandlung im wesentlichen unbestritten gebliebenen näheren Tatumstände - der Angeklagte verfolgte seine Ehegattin Anna H*** und Oswald G***, die vor ihm die Flucht ergriffen hatten, mit seinem Fahrzeug, stellte die beiden, schob seine ihm entgegentretende Ehefrau mit der Hand weg (S 333 dA) und gab sodann auf den wehrlos im eigenen PKW sitzenden Oswald G*** die tödlichen Schüsse ab - sowie unter Berücksichtigung des von ihm schließlich auch in der Verhandlung ausdrücklich aufrecht erhaltenen Eingeständnisses, die Tat in Ausführung eines schon früher gefaßten Entschlusses verübt zu haben, fehlt es an einem Tatsachenvorbringen (in der Hauptverhandlung), das die Stellung einer Eventualfrage nach Totschlag im Sinn des § 76 StGB geboten hätte. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der Vorschrift des § 314 Abs. 1 StPO und der daraus abgeleitete Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO liegen somit nicht vor, wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war darum ein Erfolg zu versagen. Das Erstgericht verhängte über Helmut H*** nach dem § 75 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von siebzehn Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es die verwerfliche Gesinnung (Rachsucht, Eifersucht, Egoismus) als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit als mildernd.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe.
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Erstgericht fand ein dem hohen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat adäquates Strafausmaß. Der psychischen Verfassung des Helmut H*** im Zeitpunkt der Delinquenz und seiner persönlichen Ausnahmesituation wurde durch die ausgesprochene Höhe der zeitlichen Freiheitsstrafe ausreichend Rechnung getragen. Die Behauptung des Angeklagten, daß er sich bei der Tatverübung in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung befunden habe, ist, weil durch den Wahrspruch der Geschwornen nicht gedeckt, unbeachtlich. Auch der Berufung des Helmut H*** konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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