OGH 7Ob654/85 (RS0044676)

OGH7Ob654/8516.1.1986

Rechtssatz

Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Es kommt dabei darauf an, ob die Außerachtlassung der neuen Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage darstellt.

Normen

AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6
ZPO §530 Abs1 Z7

7 Ob 654/85OGH16.01.1986

Veröff: SZ 59/14 = EvBl 1986/122 S 465 = RdW 1986,145

1 Ob 619/89OGH20.09.1989

Veröff: JBl 1990,253

3 Ob 1588/91OGH18.12.1991

Vgl auch; nur: Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. (T1)

1 Ob 552/94OGH30.05.1994

Auch; nur T1

9 Ob 519/95OGH22.11.1995

Auch; Beisatz: Hier: wesentliche Änderung der Beweiswürdigung. (T2)

10 Ob 2152/96kOGH05.11.1996
2 Ob 357/98hOGH14.01.1999

Auch; nur T1

1 Ob 249/01aOGH26.02.2002

Auch; nur T1

8 Ob 52/05pOGH30.05.2005

Auch; Beisatz: Der Wiederaufnahmsgrund soll der materiellen Wahrheit in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen (Urteilstatbestand) unrichtig oder unvollständig waren. (T3)

6 Ob 192/05mOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. Damit ist aber auch die (schon im Aufhebungsverfahren) zu prüfende Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände nicht bewiesen. (T4)

8 ObA 74/06zOGH21.09.2006

Auch; nur T1; Beisatz: „Hauptsache" ist der Streitgegenstand des Vorprozesses innerhalb seiner Grenzen. (T5)

3 Ob 173/06xOGH19.10.2006

nur T1

2 Ob 230/06xOGH26.04.2007

nur T1; Beis wie T3

7 Ob 65/09yOGH03.06.2009
10 Ob 12/09aOGH12.05.2009

Auch; Beisatz: Hier: Abänderungsantrag nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG. (T6); Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/65

6 Ob 230/09fOGH18.12.2009

Auch

7 Ob 3/10gOGH21.04.2010
3 Ob 91/10vOGH30.06.2010
7 Ob 31/11aOGH18.05.2011
4 Ob 51/11wOGH21.06.2011

Auch; nur T1; Beis wie T5

3 Ob 58/13wOGH15.05.2013
3 Ob 148/14gOGH22.10.2014

Auch

2 Ob 31/18zOGH27.02.2018

Vgl auch; Beis wie T6

5 Ob 27/20mOGH07.07.2020

nur T1

1 Ob 106/21aOGH22.06.2021

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19860116_OGH0002_0070OB00654_8500000_003

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