OGH 1Ob18/85 (RS0049889)

OGH1Ob18/8515.1.1986

Rechtssatz

Die gesetzmäßige Anbringung von Vorschriftszeichen nach § 52 StVO gehört zur gemäß § 44 Abs 1 StVO in dieser Weise angeordneten Kundmachung der Verordnung. Da der Hoheitsakt ohne Kundmachung nicht in Erscheinung tritt, muss die Kundmachung als integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung angesehen werden. Die Tätigkeit der Straßenverwaltung ist damit nicht bloß die Tätigkeit eines privatrechtlich handelnden Rechtsunterworfenen, sondern für den Hoheitsakt der Kundmachung der Verordnung in Pflicht genommen anzusehen (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Judikatur ZVR 1981/64; EvBl 1958/290 ua).

Normen

AHG §1 Cd10

1 Ob 18/85OGH15.01.1986

Veröff: SZ 59/4 = JBl 1986,250 = EvBl 1986/119 S 463 = ZVR 1987/40 S 122

1 Ob 26/89OGH06.09.1989

Veröff: SZ 62/144 = JBl 1990,50

1 Ob 37/95OGH27.07.1995

Auch; Veröff: SZ 68/134

1 Ob 29/95OGH05.12.1995

Auch

1 Ob 2183/96bOGH03.10.1996

Auch

1 Ob 267/98sOGH19.01.1999

Auch; nur: Die gesetzmäßige Anbringung von Vorschriftszeichen nach § 52 StVO gehört zur gemäß § 44 Abs 1 StVO in dieser Weise angeordneten Kundmachung der Verordnung. Die Kundmachung muss als integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung angesehen werden. Die Tätigkeit der Straßenverwaltung ist damit für den Hoheitsakt der Kundmachung der Verordnung in Pflicht genommen anzusehen. (T1); Beisatz: Bringt eine Stadtgemeinde nach vorschriftsmäßiger Kundmachung der Verordnung auf dem Radweg aus eigenem weiße Bodenmarkierungen (stilisiertes Fahrrad und gleichschenkeliges Dreieck) auf, liegt darin keine hoheitliche Tätigkeit, die noch dem Land zuzurechnen ist, sondern wird die Gemeinde insoweit im eigenen Wirkungsbereich tätig. (T2)

1 Ob 177/04tOGH27.09.2005

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19860115_OGH0002_0010OB00018_8500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)