OGH 4Ob525/85 (RS0022608)

OGH4Ob525/8510.12.1985

Rechtssatz

Bedenken, die gegen eine Berücksichtigung des Schadens eines nur mittelbar Geschädigten bestehen, treffen in den Fällen einer Schadensverlagerung nicht zu, wenn es gerade um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird. Es wird also kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre.

Normen

ABGB §1295 Ia2

4 Ob 525/85OGH10.12.1985

Veröff: SZ 58/202 = EvBl 1986/126 S 496 = ZVR 1987/7 S 11

4 Ob 180/85OGH18.02.1986

nur: Es wird also kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre. (T1); Beisatz: Hier: Ersatzpflicht des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB für verlangten Schaden. (T2) Veröff: RdW 1986,152 = JBl 1986,468 = DRdA 1988,132 (Jabornegg) = Arb 10495 = ZAS 1987,85 (Kerschner)

2 Ob 37/91OGH26.06.1991

Veröff: SZ 64/87

2 Ob 17/92OGH27.05.1992

Veröff: VersR 1993,732

8 Ob 578/93OGH14.10.1993

Auch

2 Ob 21/94OGH24.03.1994

Veröff. SZ 67/52

5 Ob 532/93OGH30.08.1994

Vgl auch; Beisatz: Hier jedoch: Keine Schadensverlagerung, wenn der behauptete Schaden - resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer - schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller - eingetreten war; dieser war daher Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen des bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten. (T3) Veröff: SZ 67/139

5 Ob 522/95OGH04.07.1995

Vgl auch; Beisatz: Ersatzpflicht wegen nutzloser Dateneingabe und Notwendigkeit der Weiterbeschäftigung eines Steuerberaters. (T4)

1 Ob 43/95OGH22.11.1995

Auch

2 Ob 2019/96tOGH29.02.1996

Vgl auch; Veröff: 69/55

9 ObA 2300/96tOGH28.05.1997

Auch; Veröff: SZ 70/104

7 Ob 82/97bOGH23.07.1997

Beis wie T3 nur: Hier jedoch: Keine Schadensverlagerung, wenn der behauptete Schaden - resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer - schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller - eingetreten war; dieser war daher Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). (T5); Beisatz: Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis stand und auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen des bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten. (T6)<br/>Vgl auch; Beis wie T3

1 Ob 2201/96zOGH29.04.1997

Auch; Beisatz: Die bloße Schadensverlagerung setzt voraus, dass der unmittelbar Verletzte keinen Vermögensnachteil erlitt, weil im Schädigungszeitpunkt bereits ein Dritter aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen zum Verletzten das wirtschaftliche Risiko der Rechtsgutverletzung zu tragen hatte. (T7); Veröff: SZ 70/84

2 Ob 343/98zOGH14.01.1999

Auch

1 Ob 126/01pOGH29.05.2001

Auch; Beis wie T7

8 Ob 287/01sOGH28.11.2002

Auch; Beisatz: In diesen Fällen wird zwar der Eigentümer in seinem absoluten Recht verletzt, doch hat er keinen Schaden; der Geschädigte wiederum wird nicht in einem absoluten Recht verletzt, hat aber einen bloßen Vermögensschaden. Dieser bloße Vermögensschaden ist zu ersetzen, da die Tatsache, dass der Schaden auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung nicht beim unmittelbar Angegriffenen, sondern bei einem Dritten eintritt, den Schädiger nicht entlasten soll. (T8)

1 Ob 60/04mOGH14.12.2004
6 Ob 312/05hOGH26.01.2006

Beis wie T7; Beisatz: Das wirtschaftliche Risiko des entgangenen Gewinns traf ohne Schadensverlagerung den Alleingesellschafter. Deliktische Rufschädigung, die sich nur gegen den Ruf des Gesellschafters und dessen Persönlichkeitsrecht richtete. (T9)

2 Ob 287/04aOGH02.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Dienstgeberin des Geschädigten war nicht verpflichtet, diesem eine Chauffeuse bzw ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe zur Verfügung zu stellen. Dieser hier erforderliche Aufwand (Schaden) ist daher mittelbar im Vermögen der Dienstgeberin des Geschädigten eingetreten. Ein Fall bloßer Schadenverlagerung liegt nicht vor. (T10)

2 Ob 230/07yOGH29.11.2007

Vgl auch

2 Ob 238/07zOGH14.02.2008

Auch; Beis wie T7

1 Ob 210/08aOGH30.06.2009

Auch; Beisatz: Die vom Arbeitgeber bezahlte Abfertigung für einen Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalls das Dienstverhältnis beendet, ist unzweifelhaft kein Schaden, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten - also dem Arbeitnehmer - eintritt und nur im besonderen Fall auf einen Dritten, nämlich den Arbeitgeber, überwälzt wird. Es hat vielmehr der Arbeitgeber infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein Entgelt für bereits erbrachte Leistungen zu zahlen. (T11)

2 Ob 190/09vOGH25.03.2010

Auch

4 Ob 46/12mOGH02.08.2012

Auch; Beisatz: Hier: Kartellrechtswidrige Preisabsprache. (T12); Veröff: SZ 2012/78

2 Ob 6/13sOGH24.01.2013

Beisatz: Hier: Der Schaden des Bundes als Kostenträger gemäß § 16 des Steiermärkischen Waldschutzgesetzes hinsichtlich der Kosten der an der Brandbekämpfung beteiligten Feuerwehren ist ein Fall einer bloßen Schadensverlagerung. (T13)

2 Ob 124/17zOGH27.07.2017

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Werden alle im Nachlass vorhandenen Sachen einer bestimmten Gattung (hier: Barvermögen) vermacht, trägt ausschließlich der Legatar das Risiko einer Verminderung der Gattung durch rechtswidrige Handlungen eines Dritten, während der Nachlass bzw die Erben dadurch nicht (konkret) geschädigt werden, denn die entzogenen Vermögenswerte wären auch bei Unterbleiben der rechtswidrigen Handlungen nicht an sie, sondern an den Legatar gefallen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Drittschadensliquidation erfüllt. (T14)

1 Ob 220/18mOGH23.01.2019
4 Ob 49/19pOGH05.07.2019
6 Ob 189/19sOGH25.03.2020

Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19851210_OGH0002_0040OB00525_8500000_002

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