OGH 4Ob382/85 (RS0079439)

OGH4Ob382/8510.12.1985

Rechtssatz

Voraussetzungen für die Anerkennung der Klagelegitimation sogenannter "Prozessvereine" oder "Wettbewerbsvereine" (mit ausführlicher Begründung).

Normen

UWG §14 B4

4 Ob 382/85OGH10.12.1985

Veröff: JBl 1986,251 = GRURInt 1986,656 (Knaak) = ÖBl 1986,9 = MR 1986,24 (mit Anmerkung S 11) = RdW 1986,80

4 Ob 384/85OGH10.12.1985
4 Ob 407/85OGH04.02.1986

Beisatz: ÖGB-Gutscheinaktion II (T1) Veröff: JBl 1986,396 = MR 1986,22 (Schuhmacher) = ÖBl 1986,100 = MR 1987,61

4 Ob 357/86OGH29.09.1986

Vgl auch; Beisatz: Der gemäß § 14 UWG auf Unterlassung klagende Verband braucht nämlich das Vorhandensein dieser Voraussetzungen nur im Fall der Bestreitung seiner Aktivlegitimation zu behaupten und zu beweisen, nicht aber im Falle eines Versäumungsurteils (§ 396 ZPO). (T2)

4 Ob 308/87OGH27.01.1987

Vgl auch; Beisatz: Das Unterlassen einer entsprechenden Bestreitung der Aktivlegitimation vor der Änderung der Rechtsprechung durch 4 Ob 382/85 begründet keinen Vorwurf. (T3) Veröff: WBl 1987,192 = ÖBl 1988,28

4 Ob 404/86OGH19.05.1987

Beisatz: Aktivlegitimation des Aktionsverbandes für lauteren Wettbewerb in Sportartikelbranche bejaht. - Gerichtsbekannt. Gratis-Montage von Schibindungen II. (T4) Veröff: ÖBl 1988,130

4 Ob 350/87OGH30.06.1987

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bejaht für WSV (Wettbewerbsschutzverband). (T5)

4 Ob 402/87OGH23.02.1988

Vgl auch; Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,14

4 Ob 30/88OGH28.06.1988

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der gemäß § 14 UWG auf Unterlassung klagende Verband braucht nämlich das Vorhandensein dieser Voraussetzungen nur im Fall der Bestreitung seiner Aktivlegitimation zu behaupten und zu beweisen. (T6) Beisatz: Dasselbe gilt für einen Mißbrauch der Prozeßführungsbefugnis. Keine Bedenken gegen Schutzverband der österreichischen Lebensmittelindustrie. (T7)

4 Ob 364/86OGH13.09.1988

Vgl auch; Veröff: ÖBl 1989,194

4 Ob 103/88OGH10.01.1989

Veröff: RdW 1989,192

4 Ob 94/89OGH26.09.1989

Beisatz: Die mißbräuchliche Inanspruchnahme der Prozeßführungsbefugnis hat der Beklagte zu behaupten und zu bescheinigen. (T8) Veröff: ÖBl 1989,167

Okt 4/89OGH22.01.1990

Auch; Beisatz: Hier: § 7 Abs 2 NahVersG. (T9)

4 Ob 18/90OGH03.04.1990

Vgl auch; Veröff: ÖBl 1990,183

4 Ob 123/90OGH11.09.1990

Beisatz: Der auf Unterlassung klagende Verband muss im Fall der substantiierten Bestreitung seiner Klagebefugnis deren Voraussetzungen im Prozess beweisen. Dies gilt auch sinngemäß für das Sicherungsverfahren. Die Annahme, dass jedem Verband im Provisorialverfahren jedenfalls die Aktivlegitimation zuerkannt werden müsste, entbehrt jeder Grundlage. Die Vorlage der Vereinsstatuten zur Dartuung seiner Klagebefugnis reicht nicht aus. (Hier: Aktivlegitimation des Aktionsverbandes für lauteren Wettbewerb verneint. - Vgl 4 Ob 404/86). (T10) Veröff: MR 1991,37

4 Ob 1074/94OGH20.09.1994

Auch; Beis wie T2

4 Ob 1077/94OGH19.09.1994

Auch; Beis wie T2

4 Ob 125/94OGH31.01.1995

Vgl; Beisatz: Aktivlegitimation des Österreichischen Bundesverbandes für Psychotherapie mit Rücksicht auf seine Befugnis zum Abschluß von Gesamtverträgen für freiberuflich tätige Psychotherapeuten mit Trägern der Krankenversicherung. (T11) Veröff. SZ 68/24

4 Ob 161/15bOGH15.12.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T10

4 Ob 171/16zOGH21.02.2017

Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Rechtsmissbräuchlich wäre die Ausnützung der Klageberechtigung, wenn der Verband vorwiegend nicht satzungsgemäße Aufgaben, sondern sachfremde Ziele verfolgte. Die Umstände, aus denen auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Klageberechtigung zu schließen ist, können entweder aus dem Vorgehen des klagenden Verbands im betreffenden Klagsfall oder ausnahmsweise auch aus dem Vorgehen in anderen Klagsfällen abgeleitet werden. Sind nämlich die Verstöße so schwerwiegend und offensichtlich, so kann die Rechtsausübung ohne Rücksicht auf die Verhältnisse im Einzelfall als missbräuchlich anzusehen sein. Auch aus einer übermäßigen Prozesstätigkeit kann bei Hinzutreten besonderer Umstände auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Klagerechts geschlossen werden, vor allem wenn sich ergibt, dass die formelle Rechtsstellung derart missbraucht wird, dass die (provozierten) Wettbewerbsverstöße zum eigenen Nutzen bzw vorwiegend zur Förderung anwaltlicher Gebühreninteressen ausgebeutet werden (4 Ob 384/85). (T12)

Dokumentnummer

JJR_19851210_OGH0002_0040OB00382_8500000_005

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