Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 10.766,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 978,75 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit einem gemäß § 243 Abs. 4, letzter Satz, § 398 Abs. 1 ZPO erlassenen Versäumungsurteil erkannte das Erstgericht die beklagte "Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach" auf Antrag des klagenden "Vereins zur Förderung des freien Wettbewerbes im Medienwesen" schuldig, es im geschäftlichen Verkehr "beim Verkauf von Brennstoffen, insbesondere Erdgas", zu unterlassen, Erdgas als umweltfreundliche Energie darzustellen; der Kläger wurde ermächtigt, den Urteilsspruch binnen 3 Monaten auf Kosten der Beklagten im Fernsehen verlesen zu lassen.
Infolge Berufung der Beklagten wurde dieses Versäumungsurteil vom Berufungsgericht mit der Maßgabe bestätigt, daß das Unterlassungsgebot "bei der Werbung für den Verkauf von Brennstoffen" ausgesprochen werde.
Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt, wird seinem ganzen Inhalt nach von der Beklagten mit Revision aus den Gründen des § 503 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ZPO bekämpft. Die Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die Schlüssigkeit des vom Kläger erhobenen Unterlassungsbegehrens mit Recht bejaht:
Nach dem gemäß § 396 ZPO für wahr zu haltenden, durch die vorgelegten Statuten (Beilage A) nicht widerlegten Tatsachenvorbringen der Klage ist der Zweck des klagenden Verbandes ua die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Ob der Kläger eine solche Tätigkeit auch wirklich ausübt, ist im Rahmen der Berufung gegen ein Versäumungsurteil ebensowenig zu prüfen wie die - bei sogenannten Prozeßführungsvereinen rechtlich bedeutsame - Frage, ob ihm neben den in der Klage genannten Brennstoffeinzelhändlern und allfälligen weiteren Unternehmern auch solche Personen angehören, die keine Unternehmer sind; der gemäß § 14 UWG auf Unterlassung klagende Verband braucht nämlich das Vorhandensein dieser Voraussetzungen nur im Fall der Bestreitung seiner Aktivlegitimation durch den Beklagten zu behaupten und zu beweisen (ÖBl. 1986, 9, insbesondere 14; ebenso schon ÖBl. 1983, 129).
Auch die von der Beklagten gerügte Überschreitung des Klagebegehrens (§ 405 ZPO) liegt nicht vor. Nach seinem Vorbringen in der Klageschrift macht der Kläger der Beklagten als Interessenvertretung von Erdgashändlern den Vorwurf, sie habe im Rahmen einer Werbekampagne für Erdgas wahrheitswidrige und deshalb zur Irreführung geeignete Aussagen über diese Energiequelle gemacht. Im Zusammenhang mit der Klageerzählung - in welcher mit keinem Wort davon die Rede ist, daß die Beklagte auch selbst Erdgas verkauft hätte - kann das Unterlassungsbegehren des Klägers sinnvollerweise überhaupt nur dahin verstanden werden, daß der Beklagten die beanstandete Äußerung nicht, wie es im Urteilsantrag offenbar versehentlich heißt, "beim Verkauf von Brennstoffen", sondern "bei der Werbung für den Verkauf von Brennstoffen" untersagt werden soll. In der Berichtigung dieses offenkundigen Flüchtigkeitsfehlers kann deshalb entgegen der Meinung der Beklagten keine unzulässige Überschreitung des Klagebegehrens iS des § 405 ZPO gesehen werden; das Berufungsgericht war vielmehr berechtigt, dem beantragten Unterlassungsgebot eine dem Klagevorbringen entsprechende und dieses in keiner Weise überschreitende neue Fassung zu geben. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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