OGH 3Ob579/85 (RS0010947)

OGH3Ob579/8513.11.1985

Rechtssatz

Sinn und Zweck der publizianischen Klage ist aber vor allem auch der Schutz des "werdenden Eigentums", also insbesondere der Schutz des sogenannten Ersitzungsbesitzers, das ist derjenige, dem ein gültiger und tauglicher Rechtsgrund zum Erwerb und ein schon auf echte und redliche Weise erworbener tatsächlicher Besitz zusteht. Ein solcher sogenannter Naturalbesitzer kann daher die publizianische Klage insbesondere auch gegen den sogennannten bloßen Tabularbesitzer erheben.

Normen

ABGB §372 Ia
ABGB §372 Ic

3 Ob 579/85OGH13.11.1985

Veröff: SZ 58/177 = JBl 1986,585 = NZ 1987,151 (Hofmeister)

6 Ob 649/89OGH30.11.1989

nur: Sinn und Zweck der publizianischen Klage ist aber vor allem auch der Schutz des "werdenden Eigentums", also insbesondere der Schutz des sogenannten Ersitzungsbesitzers, das ist derjenige, dem ein gültiger und tauglischer Rechtsgrund zum Erwerb und ein schon auf echte und redliche Weise erworbener tatsächlicher Besitz zusteht. (T1)

1 Ob 6/94OGH11.03.1994

Auch; nur: Ein solcher sogenannter Naturalbesitzer kann daher die publizianische Klage insbesondere auch gegen den sogennannten bloßen Tabularbesitzer erheben. (T2)

5 Ob 2090/96fOGH16.04.1996

Beisatz: Dabei wird die Redlichkeit des Besitzes gemäß § 328 ABGB vermutet. Der Herausgabekläger hat daher nur die Rechtmäßigkeit und Echtheit seines Besitzes zu beweisen. Er kann die Richtigstellung des Grundbuchs begehren, etwa dergestalt, daß er vom Buchbesitzer die Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde zur Verbücherung seines Eigentums am fraglichen Grundstück oder die Einwilligung zu dessen Abschreibung bzw Zuschreibung verlangt. (T3)

10 Ob 66/00dOGH18.04.2000

Auch; nur T2

1 Ob 82/05yOGH31.01.2006

Vgl aber; Beisatz: Dieser Rechtsschutz ist, wie insbesondere die Erweiterung des Anwendungsbereichs des §372 ABGB auf Rechtsbesitzer zeigt, nicht auf den Ersitzungsbesitz als Voraussetzung „werdenden Eigentums" beschränkt, sondern er bezweckt ganz allgemein den relativen Schutz rechtmäßiger Erwerber, die zudem zwecks Beweiserleichterung lediglich ihr im Verhältnis zu dem in Anspruch Genommenen besseres Recht beweisen müssen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2006/13

8 Ob 96/14xOGH23.01.2015

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Nachweis der Rechtmäßigkeit des Besitzes obliegt dem Herausgabekläger, lediglich die Redlichkeit wird vermutet. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19851113_OGH0002_0030OB00579_8500000_001

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