Rechtssatz
Ersitzung schafft zwar originär Eigentum, läßt aber nicht einen ersessenen Grundstreifen dem Grundstück des Ersitzers zuwachsen; der Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken kann nur durch einen bücherlichen Eigentumswechsel oder durch eine Berichtigung der strittigen Grenze geändert werden.
1 Ob 17/91 | OGH | 26.06.1991 |
nur: Der Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken kann nur durch einen bücherlichen Eigentumswechsel oder durch eine Berichtigung der strittigen Grenze geändert werden. (T1) = NZ 1992,292 |
1 Ob 229/97a | OGH | 14.10.1997 |
Auch; nur T1; Beisatz: Auf eine einverständliche Grenzerneuerung und Grenzberichtigung sind die §§ 850 bis 853 ABGB nicht anzuwenden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19850522_OGH0002_0010OB00583_8500000_001
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