OGH 4Ob55/85 (RS0028177)

OGH4Ob55/8514.5.1985

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 15 AngG ist, soweit eine ungünstigere Vereinbarung als nach Satz zwei getroffen wird, gemäß § 40 AngG zwingendes Recht, sodaß Vereinbarungen, wonach das Entgelt des Angestellten erst später als am Schluß eines jeden Kalendermonats zu zahlen ist, nichtig sind.

SW: ius cogens — dispositiv — Zahlungsfrist — Frist — Fälligkeit — Gehalt — Lohn — Bezüge — Monat — unwirksam — Vereinbarung

 

Normen

AngG §15
AngG §40

4 Ob 55/85OGH14.05.1985
14 Ob 215/86OGH17.02.1987

Beisatz: Dies gilt auch für solche Stundungsvereinbarungen, die sich auf noch nicht fällige Ansprüche beziehen. (T1) Veröff: Arb 10605

9 ObA 152/00vOGH20.06.2000

Auch; Beisatz: Die Zahlungsbestimmungen des § 15 AngG sind zwingender Natur, sodass durch einseitig gesetzte Bedingungen die fällige Zahlungspflicht nicht abbedungen oder aufgeschoben werden kann. (T2)

9 ObA 135/01wOGH07.06.2001
8 ObA 146/01fOGH20.12.2001

Dokumentnummer

JJR_19850514_OGH0002_0040OB00055_8500000_001

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