OGH 6Ob502/85 (RS0067488)

OGH6Ob502/8518.4.1985

Rechtssatz

Beim Anspruch nach § 27 Abs 3 MRG handelt es sich, ebenso wie bei jenem nach § 17 Abs 2 MG, nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen besonderen im Gesetz geregelten Kondiktionenanspruch. Der Beklagte haftet nur für den Betrag, der ihm zugekommen ist, im Zweifel nach seinem Anteil.

Normen

MG §17 Abs2 C2
MRG §27 Abs3

6 Ob 502/85OGH18.04.1985

Veröff: EvBl 1986/29 S 113 = RdW 1986,79 = ImmZ 1985,376 = MietSlg 37387 = MietSlg 37393(17)

6 Ob 537/85OGH09.05.1985

Veröff: ImmZ 1985,333

5 Ob 164/86OGH25.11.1986
1 Ob 555/87OGH26.05.1987

nur: Beim Anspruch nach § 27 Abs 3 MRG handelt es sich, ebenso wie bei jenem nach § 17 Abs 2 MG, nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen besonderen im Gesetz geregelten Kondiktionenanspruch. (T1)

4 Ob 534/88OGH12.07.1988

nur T1; Beisatz: Nur derjenige ist zur Rückzahlung verpflichtet, dem die Ablöse nach dem Ablösevertrag rechtlich zukommen sollte oder zugekommen ist. (T2)

5 Ob 137/92OGH10.11.1992

nur T1; Veröff: JBl 1993,526

4 Ob 523/93OGH28.09.1993

Auch; Beis wie T2

5 Ob 2247/96vOGH12.11.1996

nur T1

5 Ob 279/98kOGH10.11.1998

Auch; nur: Beim Anspruch nach § 27 Abs 3 MRG handelt es sich um einen Kondiktionenanspruch. (T3)

5 Ob 36/99aOGH07.12.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Zur Rückzahlung von verbotenen Ablösen ist derjenige passiv legitimiert, dem sie nach dem Ablösevertrag zukommen sollte. (T4) <br/>Beisatz: Hat der aus dem Ablösevertrag Verpflichtete vom Bestand eines Mitmietverhältnisses nichts gewusst und sollte nach dem Ablösevertrag nur einem von zwei Mitmietern die verbotene Ablöse zufließen, so besteht kein Kondiktionsanspruch gegen den anderen Mitmieter. Der Ablöseempfänger kann daher einem Begehren auf Rückzahlung nicht entgegenhalten, dass er über seine Mitmietrechte nicht allein verfügen konnte und zufolge der Bestimmung des § 825 ff AGB nur gemeinschaftlich mit dem anderen Mitmieter hafte. (T5) <br/>Beisatz: Der Entscheidung MietSlg 28.274 = 6 Ob 627/76, in der ausgesprochen wurde, dass für einen Rückforderungsanspruch Mitmieter nach Kopfteilen haften, hatte zur Grundlage, dass dort der Ablösebetrag an zwei Mitmieter, wenn auch nur zu Handen eines Mitmieters bezahlt wurde. (T6)

5 Ob 121/01gOGH15.05.2001

Auch; nur T3; Beisatz: Die Geltendmachung eines daraus abgeleiteten Rückforderungsanspruches verstößt auch dann nicht gegen die guten Sitten, wenn die Ablösezahlung durch eine Person erfolgt ist, die mit Spezialwissen aus dem Immobilienbereich ausgestattet war (so schon 5 Ob 124/97i). (T7) <br/>Beisatz: Der im § 27 Abs 3 MRG normierte Rückforderungsanspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden, als an die Verletzung der jeweiligen mit (Teil-)Nichtigkeit bedrohten Vorschriften des MRG. Ein rückfordernder Mieter hat also nicht nachzuweisen, dass er die Zahlungen rechtsirrtümlich geleistet hat, um den Einwand zu begegnen, durch die "vorbehaltlose Zahlung" sei nach § 863 ABGB eine Vereinbarung zustandegekommen, oder aber, dass er sich seines Rechtes zur Geltendmachung der Teilnichtigkeit nicht verschwiegen hat (so schon 5 Ob 279/98k). (T8)

5 Ob 237/02tOGH15.10.2002

Auch; nur T3; Beisatz: In § 27MRG wird eine speziell dem Mieter gegen den Vermieter oder andere zustehende Kondizierbarkeit einer Nichtschuld (infolge der Verbotsnorm) geregelt, alle anderen Leistungskondiktionen bleiben davon unberührt. (T9)

5 Ob 148/03fOGH26.08.2003

Auch; nur T3

5 Ob 267/03fOGH09.12.2003

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Der Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG ist ein Bereicherungsanspruch eigener Art. (T10)

5 Ob 266/05mOGH29.11.2005

nur T1; Beis wie T10

1 Ob 175/14pOGH27.11.2014

Vgl; Beis wie T10

4 Ob 117/15gOGH11.08.2015

Auch; Beisatz: § 27 Abs 3 MRG schließt als Spezialbestimmung nicht nur die Geltendmachung von Leistungskondiktionen aus, sondern verdrängt auch die Bestimmungen der §§ 922 ff ABGB. (T11); Veröff: SZ 2015/80

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0060OB00502_8500000_001

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