Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 27 MRG stellt zwingendes Recht dar. Die Geltendmachung eines daraus abgeleiteten Rückforderungsanspruches verstößt auch dann nicht gegen die guten Sitten, wenn die Ablösezahlung durch eine mit den Immobilienbereich betreffenden Spezialwissen ausgestattete Person erfolgte.
Richtig ist, daß in der in MietSlg 42.283/12 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen wurde, daß im Falle der Rückforderung einer für die Einräumung eines Weitergaberechtes geleisteten Ablöse auch diese Vertragsbestimmung ihre Wirksamkeit verliert. Es würde jedoch dem klaren Wortlaut des § 27 Abs 1 Z 1 MRG und der dazu ergangenen, die Teilnichtigkeit einer solchen Vereinbarung betreffenden Rechtsprechung widersprechen, wollte man die Rückforderung einer an den weitergabeberechtigten Vormieter gezahlten Ablöse dann ausschließen, wenn der Vormieter (oder auch der neue Mieter) ein - jeweils vom Liegenschaftseigentümer eingeräumtes - Weitergaberecht ausübte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)