OGH 3Ob501/85 (RS0038936)

OGH3Ob501/8530.1.1985

Rechtssatz

Nur dann, wenn die Lösung eines Präjudizialverhältnisses auch formal verselbständigt (durch Zwischenfeststellungsantrag oder Feststellungsklage) zum Gegenstand eines Sachantrages wird, ist diese Entscheidung mit den Garantien der Rechtskraft ausgestattet; doch ist in diesem Fall die Vorfrage keine "Vorfrage" im technischen Sinn mehr, sondern ein eigener, selbständiger Rechtsschutzgegenstand.

Normen

ZPO §228 B8
ZPO §228 G
ZPO §228 H2
ZPO §233
ZPO §411 Aa

3 Ob 501/85OGH30.01.1985
1 Ob 667/90OGH16.01.1991

nur: Nur dann, wenn die Lösung eines Präjudizialverhältnisses auch formal verselbständigt (durch Zwischenfeststellungsantrag oder Feststellungsklage) zum Gegenstand eines Sachantrages wird, ist diese Entscheidung mit den Garantien der Rechtskraft ausgestattet. (T1)

1 Ob 536/94OGH29.03.1994

Auch; nur T1

5 Ob 2267/96kOGH08.10.1996

Vgl auch

1 Ob 83/08zOGH06.05.2008

Vgl auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19850130_OGH0002_0030OB00501_8500000_001

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