Rechtssatz
Bei einer Genehmigung im Sinne des § 1016 ABGB erster Fall handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem "Vertreter" oder gegenüber dem Dritten ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden kann.
4 Ob 553/87 | OGH | 29.09.1987 |
Auch; Beisatz: Kann nur gegenüber dem Scheinvertreter oder dem Dritten (dem Vertragspartner) abgegeben werden. (T1) <br/>Veröff: JBl 1989,107 (zustimmend Kömürcü - Spielbüchler) |
4 Ob 113/94 | OGH | 18.10.1994 |
Beisatz: Die Erfüllung des vollmachtslos geschlossenen Geschäftes ist regelmäßig als Genehmigung zu deuten. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19841122_OGH0002_0060OB00787_8300000_002
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