OGH 8Ob613/84 (RS0046688)

OGH8Ob613/848.11.1984

Rechtssatz

Ein Mehrfachwohnsitz ist möglich, wenn die Absicht besteht, die mehreren Orte zum jeweiligen Mittelpunkt der Lebensführung zu machen.

Normen

JN §66

8 Ob 613/84OGH08.11.1984

Veröff: RZ 1985/53 S 137 = JBl 1985,629

1 Ob 662/86OGH22.10.1986

Veröff: EvBl 1987/25 S 116 = NZ 1988,41

8 Ob 225/01yOGH11.10.2001
5 Ob 235/03zOGH13.01.2004

nur: Ein Mehrfachwohnsitz ist möglich. (T1)

7 Ob 199/06zOGH23.10.2006

Beisatz: Auch ein Mehrfachwohnsitz ist möglich, wobei dafür nicht allein die Dauer der Aufenthalte ausschlaggebend ist, sondern vor allem, ob Umstände vorliegen, die eine dauernde Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. (T2)

5 Ob 85/09zOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Für die Frage der Begründung eines - zweiten - Wohnsitzes ist nicht allein die Dauer der Aufenthalte ausschlaggebend, sondern vor allem auch, ob Umstände vorliegen, die eine dauernde Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Entscheidend ist, dass der Aufenthaltsort bewusst zum wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Mittelpunkt gemacht wird. (T3)

3 Ob 169/17zOGH25.10.2017

Beis wie T3

1 Ob 127/20pOGH23.07.2020

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19841108_OGH0002_0080OB00613_8400000_002

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