OGH 2Ob598/84 (RS0046750)

OGH2Ob598/8428.8.1984

Rechtssatz

Die Behauptung der beklagten Partei an einem Ort eine Betriebsstätte zu haben, eröffnet dem Kläger, für den die Unrichtigkeit der Behauptung der beklagten Partei nicht erkennbar war, die Möglichkeit, dort gemäß § 87 JN seine Klage einzubringen.

Normen

JN §87

2 Ob 598/84OGH28.08.1984
3 Ob 561/84OGH19.12.1984

Auch; Beisatz: Gerade eine ausländische Partei, die im Geschäftsverkehr mit einer inländischen Niederlassung oder Vertretung wirbt, ist im Interesse des Schutzes der sich darauf stützenden und darauf vertrauenden Kläger so zu behandeln, als hätte sie wirklich diese Niederlassung oder Vertretung. (T1) Veröff: RdW 1985,212 = RZ 1985/83 S 252 = SZ 57/206 = IPRE 2/207

6 Ob 586/91OGH04.07.1991

Auch

4 Ob 538/94OGH10.05.1994

Auch; Beisatz: Der Beklagte muss dem Kläger gegenüber den Eindruck erweckt haben, über eine solche Niederlassung (Vertretung) zu verfügen. Auf diesen äußeren Tatbestand muss der Kläger auch noch bei Klagseinbringung vertraut haben. (T2)

2 Ob 202/01xOGH13.02.2002

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 87 Abs 2 JN. (T3)

7 Ob 163/15vOGH16.10.2015

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19840828_OGH0002_0020OB00598_8400000_001

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