Rechtssatz
Die Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag geschieht dadurch, dass das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger ermächtigt, das gepfändete Recht des Verpflichteten in dessen Namen zur einmaligen Ausübung, geltend zu machen. Nach der Erteilung dieser Ermächtigung ist der betreibende Gläubiger der Bank gegenüber zu all dem berechtigt, zu dem zuvor der Verpflichtete berechtigt war. Dabei ist es nur ein Streit um Worte, ob man hier den Ausdruck "Überweisung der gepfändeten Rechte aus dem Safevertrag" (wie § 308 EO) oder "Ermächtigung zur ....." (wie § 333 EO) verwendet.
3 Ob 33/84 | OGH | 30.05.1984 |
Veröff: SZ 57/102 = EvBl 1985/53 S 244 = JBl 1985,562 |
3 Ob 217/05s | OGH | 26.04.2006 |
Auch; nur: Nach der Erteilung dieser Ermächtigung ist der betreibende Gläubiger zu all dem berechtigt, zu dem zuvor der Verpflichtete berechtigt war. (T1)<br/>Veröff: SZ 2006/66 |
Dokumentnummer
JJR_19840530_OGH0002_0030OB00033_8400000_003
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