OGH 3Ob33/84 (RS0004000)

OGH3Ob33/8430.5.1984

Rechtssatz

Die Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag geschieht dadurch, dass das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger ermächtigt, das gepfändete Recht des Verpflichteten in dessen Namen zur einmaligen Ausübung, geltend zu machen. Nach der Erteilung dieser Ermächtigung ist der betreibende Gläubiger der Bank gegenüber zu all dem berechtigt, zu dem zuvor der Verpflichtete berechtigt war. Dabei ist es nur ein Streit um Worte, ob man hier den Ausdruck "Überweisung der gepfändeten Rechte aus dem Safevertrag" (wie § 308 EO) oder "Ermächtigung zur ....." (wie § 333 EO) verwendet.

Normen

ABGB §957
ABGB §959
ABGB §1090 IIe
EO §308 B
EO §331 F
EO §333

3 Ob 33/84OGH30.05.1984

Veröff: SZ 57/102 = EvBl 1985/53 S 244 = JBl 1985,562

3 Ob 217/05sOGH26.04.2006

Auch; nur: Nach der Erteilung dieser Ermächtigung ist der betreibende Gläubiger zu all dem berechtigt, zu dem zuvor der Verpflichtete berechtigt war. (T1)<br/>Veröff: SZ 2006/66

3 Ob 16/06hOGH26.04.2006

Auch; nur T1

3 Ob 257/16iOGH10.05.2017

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19840530_OGH0002_0030OB00033_8400000_003

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