Rechtssatz
Ein als wichtig und bedeutsam bezeichneter Umstand kann nur dann als Kündigungsgrund gewertet werden, wenn er den anderen im § 30 Abs 2 MRG aufgezählten Fällen an Bedeutung nahekommt.
3 Ob 508/88 | OGH | 02.03.1988 |
Veröff: SZ 61/52 = MietSlg XL/11 |
8 Ob 609/90 | OGH | 12.07.1990 |
Beisatz: Hier: Es kann also nicht der Eigenbedarf schlechthin, sondern nur ein ganz bestimmter Fall von Eigenbedarf als Endigungsgrund für das Mietverhältnis rechtswirksam vereinbart werden und dieser Fall muss sodann tatsächlich eingetreten sein. (T1) <br/>Veröff: WoBl 1992/18 , 21 |
7 Ob 578/91 | OGH | 04.09.1991 |
Beisatz: Die Veräußerung des Bestandobjektes für sich allein ist kein wichtiger Umstand für die Kündigung. (T2) |
3 Ob 216/03s | OGH | 17.12.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Welcher nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG im Vertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarte Umstand als für den Vermieter "wichtig und bedeutsam" anzusehen ist, ist jedenfalls eine Frage der Wertung des Einzelfalls. Nichts anderes gilt für die von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs geforderte Bestimmtheit. (T3) |
2 Ob 79/03m | OGH | 12.02.2004 |
Auch; Beisatz: Ein Erfordernis, bereits in den Mietvertrag aufzunehmen, dass der vereinbarte Kündigungsgrund, der ohnehin einem wichtigen Kündigungsgrund nahekommen muss, für den Vermieter "wichtig und bedeutsam" ist, bzw, aus welchen Gründen dieser vereinbarte Kündigungsgrund "wichtig und bedeutsam" sein soll, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. (T4) |
3 Ob 181/13h | OGH | 28.11.2013 |
Beisatz: Hier: Beendigung eines Fruchtgenussrechts. (T5) |
9 Ob 21/19g | OGH | 15.05.2019 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Beurteilung folgender in den Nutzungsvertrag aufgenommenen Klausel: „Das Mitglied verpflichtet sich, innerhalb von sechs Monaten ab Vertragsbeginn bestehende Miet- oder sonstige Rechte an einer anderen Wohnung nachweislich aufzugeben und auf Verlangen der Genossenschaft entsprechende Urkunden, wie Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvereinbarungen, vorzulegen. Sollte das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird dies ausdrücklich als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 1 und Abs 2 Z 13 MRG vereinbart […].“ (T6) |
2 Ob 134/19y | OGH | 27.02.2020 |
Beisatz: Kein besonders wichtiges Interesse der klagenden Partei am Tierhaltungsverbot. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19840522_OGH0002_0020OB00555_8400000_001
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