Rechtssatz
Sogenannte "Zug-um-Zug-Geschäfte" sind nicht nach § 31 Abs 1 Z 2 KO anfechtbar.
8 Ob 17/94 | OGH | 16.06.1994 |
Beisatz: Auch die verbindliche Zusage von Zahlungseingängen und die entsprechen dieser Zusage jeweils eingeräumte Möglichkeit der Kontoüberziehung stellt ein derartiges anfechtungsfestes Zug-um-Zug-Geschäft dar. (T1) |
5 Ob 509/95 | OGH | 14.03.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Für ein derartiges Zug-um-Zug-Geschäft ist der Austausch von Leistungen essentiell, der aber bei der Begleichung öffentlicher Abgaben nicht erkennbar ist. (T2) Veröff: SZ 68/53 |
2 Ob 114/99z | OGH | 20.05.1999 |
Beisatz: Gleiches gilt, wenn der spätere Gemeinschuldner vorleistet und dadurch einen Anspruch auf die Leistung des Anfechtungsgegners erlangt. (T3) |
7 Ob 15/02k | OGH | 11.02.2002 |
Beis wie T2; Beisatz: Ebensowenig stellt die Leistung der vom Dienstgeber gemäß § 21 BUAG an die BUAK zu entrichtenden Zuschläge zum Lohn eine Zug-um-Zug-Leistung dar. (T4); Veröff: SZ 2002/19 |
Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_012
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