OGH 6Ob801/82 (RS0043418)

OGH6Ob801/8229.3.1984

Rechtssatz

Der Schluss von bestimmten Tatsachen auf das Vorhandensein eines bestimmten Bewusstseins, eines bestimmten Willens oder einer bestimmten Absicht gehört in den Bereich der Tatsachenfeststellungen.

Normen

ZPO §503 Z4 E4c11

6 Ob 801/82OGH29.03.1984
1 Ob 525/85OGH17.04.1985
6 Ob 612/85OGH11.07.1985

Auch; Beisatz: Ausführungen zum subjektiven Willen der Parteien, zum übereinstimmenden Verständnis und zur übereinstimmenden Absicht der Parteien gehören in das Gebiet des Beweiswürdigung und der Tatsachenfeststellung. (T1)

8 Ob 638/85OGH13.02.1986
8 Ob 565/87OGH23.06.1988

Beisatz: Hier: Bei der Beurteilung von Willenserklärungen und Verträgen gehört die Annahme des Gerichtes, dass eine Person gewisse Vorstellungen besaß und willensmäßig konkrete Zielsetzungen verfolgte, ebenso wie die Parteiabsicht bei Vertragsabschluss in den Bereich der irrevisiblen Tatsachenfeststellungen. (T2) <br/>Veröff: GesRZ 1988,229

9 Ob 105/00gOGH31.05.2000

Auch; Beisatz: Ausführungen zur subjektiven Absicht gehören in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung. (T3)

4 Ob 202/08xOGH20.01.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellung zum gemeinsamen Willen der Parteien. (T4)

1 Ob 59/10yOGH20.04.2010

Beis wie T4

8 Ob 30/14sOGH30.10.2014
4 Ob 73/16pOGH30.08.2016

Auch

10 Ob 61/17vOGH20.12.2017

Auch

1 Ob 62/19bOGH25.09.2019

Dokumentnummer

JJR_19840329_OGH0002_0060OB00801_8200000_003

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