OGH 8Ob30/14s

OGH8Ob30/14s30.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** P*****, vertreten durch Dr. Friedrich Reiter, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagte Partei H***** G***** K*****, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrags (Revisionsinteresse 140.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2014, GZ 2 R 208/13z‑23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00030.14S.1030.000

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Beklagten zeigt keine Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Bedeutung auf.

1.) Im Revisionsverfahren können vermeintliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr aufgegriffen werden.

2.) Der Oberste Gerichtshof kann ferner, wie die Revision selbst einräumt, im Revisionsverfahren die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen nicht mehr überprüfen.

Diese Beschränkung kann aber auch nicht damit umgangen werden, dass die vermeintlich von den Vorinstanzen unterlassene Würdigung einer Urkunde mit der Behauptung eines Rechtsmangels infolge fehlender erheblicher Feststellungen releviert wird, inhaltlich aber nicht zusätzliche, sondern nur andere als die getroffenen Feststellungen angestrebt werden.

In den Bereich der Tatsachenfeststellungen gehört auch der Schluss von bestimmten als erwiesen angenommenen Umständen auf das Vorhandensein eines bestimmten Bewusstseins, eines bestimmten Willens oder einer bestimmten Absicht. Was eine Vertragspartei mit ihren Äußerungen gewollt hat, ist eine der Vergangenheit angehörende Tatsache. Die vom Berufungsgericht bestätigte Feststellung des Erstgerichts, dass sich die Streitteile im Mai 2011 wechselseitig darauf einigten, dass die Liegenschaft dem Kläger samt Inventar, so wie sie lag und stand, gegen Zahlung von 170.000 EUR ins Eigentum übertragen werden sollte, ist daher im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar.

3.) Aktenwidrigkeit haftet einer Entscheidung an, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt wurden.

Eine bloße Interpretation eines Beweisergebnisses (hier: der Bedeutung von „etwa 300.000 EUR“ versus „über 300.000 EUR“ im Rahmen der Würdigung einer Zeugenaussage) begründet keine Aktenwidrigkeit.

4.) Auf eine Anfechtung des strittigen Kaufvertrags wegen Verkürzung über die Hälfte hat sich der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestützt. Die erstmals in der Revision dazu erstatteten Ausführungen verstoßen gegen das Neuerungsverbot.

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