3 Ob 622/83 | OGH | 21.12.1983 |
Veröff: MietSlg 35002 |
2 Ob 549/84 | OGH | 08.05.1984 |
Beisatz: Hier jedoch: Benützungsregelung bzw Zuerkennung eines Benützungsentgeltes im außerstreitigen Verfahren, wenn die Liegenschaft nach dem übereinstimmenden Willen der Ehegatten den Charakter der Ehewohnung verloren hat. (T1) |
3 Ob 517/85 | OGH | 24.04.1985 |
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 622/83; Beisatz: Nach rechtskräftiger Scheidung Verweisung auf Ausgleichsanspruch nach § 91 Abs 1 EheG. (T2) |
6 Ob 597/88 | OGH | 07.07.1988 |
nur: Nach ständiger Rechtsprechung kann die Benützung der Ehewohnung während des aufrechten Bestandes einer Ehe nicht im Außerstreitverfahren nach § 833 ABGB und damit nicht ausschließlich nach sachenrechtlichem Gesichtspunkt geregelt werden (MietSlg 25/16). (T3) |
6 Ob 733/89 | OGH | 21.12.1989 |
nur T3 |
9 Ob 517/95 | OGH | 13.09.1995 |
Beisatz: Soweit eine Liegenschaft aber nicht den Wohnbedürfnissen der Ehegatten gedient hat, ist die Vornahme einer Benützungsregelung bei aufrechter Ehe durchaus zulässig und möglich. (T4) Veröff: SZ 68/164 |
5 Ob 117/99p | OGH | 15.02.2000 |
Auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung kann die Benützung der Ehewohnung während des aufrechten Bestandes einer Ehe nicht ausschließlich nach sachenrechtlichem Gesichtspunkt geregelt werden. (T5) Beis wie T4; Veröff: SZ 73/28 |
3 Ob 51/03a | OGH | 24.04.2003 |
Auch; nur T3; Beisatz: Dies gilt auch während eines nach der Scheidung anhängigen Aufteilungsverfahrens nach § 81 ff EheG bis zu dessen Beendigung. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19831221_OGH0002_0030OB00622_8300000_002
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