Rechtssatz
Die bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung zu beachtende Billigkeit hat auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass für beide Teile eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage bei nunmehr getrennter Lebensführung gesichert bleiben soll.
6 Ob 686/84 | OGH | 15.11.1984 |
Beisatz: Jede Zahlungsverpflichtung eines der früheren Ehegatten, die ihn in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspricht der Billigkeit. (T1) |
6 Ob 229/99s | OGH | 28.06.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der Billigkeitserwägung ist zu berücksichtigen, dass sich die Frau eine neue Wohnung einrichten muss, während dem Mann der Aufwand für eine andere Wohnmöglichkeit erspart bleibt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19831215_OGH0002_0060OB00760_8300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)