OGH 1Ob752/83 (RS0042438)

OGH1Ob752/839.11.1983

Rechtssatz

Auch wenn das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückweist, hat es, wenn der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes fünfzehntausend Schilling bejahendenfalls ob er den Betrag von dreißigtausend Schilling übersteigt. Wird letzteres verneint, ist auszusprechen, ob der Revisionsrekurs in sinngemäßer Anwendung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist.

Bewertungsausspruch — Zulässigkeitsausspruch

 

Normen

ZPO §500 Abs2 Z1 IIIa
ZPO §500 Abs2 Z3 IIIa
ZPO idF Nov 1983 §526 Abs3 F
ZPO idF Nov 1983 §528 Abs2 J

1 Ob 752/83OGH09.11.1983
4 Ob 392/83OGH29.11.1983

Beisatz: Lautet der Ausspruch des Rekursgerichtes dahin, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes, soweit er nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, fünfzehntausend Schilling übersteigt, dann bedarf es im Hinblick auf § 528 Abs 2 Satz 1 ZPO noch des weiteren Ausspruches, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes - einschließlich eines allfälligen weiteren, in einem Geldbetrag bestehenden Teils - dreihunderttausend Schilling übersteigt. Dies gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes in Exekutionsverfahren und im Sicherungsverfahren. (T1) Veröff: ÖBl 1984,50

3 Ob 156/83OGH11.01.1984

Auch; Veröff: SZ 57/5 = JBl 1984,617

1 Ob 566/84OGH04.04.1984
3 Ob 502/84OGH11.04.1984

Vgl auch; Da § 528 Abs 2 ZPO nur für Entscheidungen des Rekursgerichtes, nicht für solche des Berufungsgerichtes gilt, bedarf es keines Ausspruches über die Zulässigkeit eines Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichtes. (T2)

4 Ob 327/84OGH08.05.1984

Vgl auch; Beis wie T1

3 Ob 93/84OGH12.09.1984

Auch

7 Ob 643/84OGH18.09.1984
7 Ob 623/85OGH12.09.1985
3 Ob 94/85OGH02.10.1985

Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung wegen Verspätung. (T3)

1 Ob 712/85OGH28.01.1986
1 Ob 711/86OGH14.01.1987

Auch

1 Ob 52/87OGH09.12.1987

Auch; nur: Wird letzteres verneint, ist auszusprechen, ob der Revisionsrekurs in sinngemäßer Anwendung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist. (T4) Beisatz: Ein Auftrag zur Nachholung des Ausspruchs nach § 528 Abs 2 kann entfallen, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vorliegt und das Rechtsmittel daher jedenfalls zurückzuweisen ist. (T5)

3 Ob 138/87OGH02.12.1987

nur T4; Beisatz: Sind im Rekurs schon Ausführungen enthalten, warum nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO das Rechtsmittel für zulässig erachtet wird, bedarf es nicht der Nachtragung des übergangenen Ausspruches des Rekursgerichtes im Wege der Berichtigung. (T6)

8 Ob 505/88OGH28.01.1988

Auch; nur: Auch wenn das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückweist, hat es, wenn der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes fünfzehntausend Schilling, bejahendenfalls ob er den Betrag von dreißigtausend Schilling übersteigt. (T7)

6 Ob 726/87OGH25.02.1988

nur T4

10 ObS 508/88OGH26.04.1988

Auch; nur T7

3 Ob 67/88OGH18.05.1988
7 Ob 595/87OGH14.05.1988
1 Ob 677/88OGH09.11.1988
3 Ob 30/89OGH24.05.1989

Beis wie T1 nur: Dies gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes in Exekutionsverfahren. (T8)

4 Ob 138/90OGH18.09.1990

nur T7; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 526 Abs 3 ZPO idF der WGN 1989. (T9)

3 Ob 11/94OGH09.03.1994

Auch; nur T4; Beis wie T6

2 Ob 202/02yOGH05.09.2002

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Nichtigkeitsprozess; Ausspruch nach §500 Abs 2 Z 3 ZPO. (T10)

3 Ob 109/05hOGH30.06.2005

Vgl auch

10 Ob 101/07mOGH27.11.2007

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Es wäre ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Prozessgericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückstellen, seinen Beschluss durch einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nach § 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO zu ergänzen, an den der Oberste Gerichtshof ohnehin nicht gebunden wäre. (T11)

2 Ob 171/09zOGH28.09.2009

Vgl; Auch Beis wie T5; Beis wie T11

1 Ob 93/15fOGH18.06.2015

Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht hätte aussprechen müssen, ob die Revision wegen Vorliegens einer Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. (T12)<br/>

3 Ob 173/16mOGH13.12.2016

Auch; Beis wie T11

5 Ob 174/20dOGH25.03.2021

Vgl; Beis wie T5

6 Ob 235/21hOGH02.02.2022

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11<br/>

Dokumentnummer

JJR_19831109_OGH0002_0010OB00752_8300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte