OGH 3Ob94/85

OGH3Ob94/852.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien Friedrich A und 'andere Miteigentümer', 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 84, alle vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Maria B, Pensionistin, 1060 Wien, Gumpendorferstr. 118a/19, wegen Versteigerung eines Liegenschaftsanteiles gemäß § 22 Abs.3 WEG infolge Rekurses des Verbotsberechtigten Dr. Friedrich Wilhelm B, Richter i.R., derzeit Justizanstalt Mittersteig Nr. 25, 1050 Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17.Mai 1985, GZ. 46 R 406/85-55, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 7. Februar 1985, GZ. 1 E 115/83-83 (7 E 1/85), zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, die Entscheidung vom 17. Mai 1985, 46 R 406/85, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S bzw. 300.000 S übersteigt, und gegebenenfalls, ob der Rekurs zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung

Zur Hereinbringung von 704.100,- S s.A. und 180.427,10 S s.A. ist hinsichtlich der 137/8983-Anteile der verpflichteten Partei an der Liegenschaft EZ 1081 Katastralgemeinde Meidling ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. Dezember 1984 wurde den betreibenden Parteien Friedrich A u.a. zur Erwirkung des Ausschlusses der Verpflichteten aus der Gemeinschaft der Miteigentümer hinsichtlich derselben Anteile die Versteigerung gemäß § 22 WEG bewilligt.

Mit Beschluß vom 7. Februar 1985 verfügte das Exekutionsgericht die Vollziehung dieser Exekution durch Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens und sprach aus, daß dieses als Beitritt zum oben angeführten Versteigerungsverfahren geführt werde. Gegen diesen Beschluß erhob Dr. Friedrich Wilhelm B, zu dessen Gunsten hinsichtlich der zu versteigernden Anteile ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt ist, einen Rekurs. Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs als verspätet zurück, unterließ jedoch eine Bewertung des Beschwerdegegenstandes (§ 527 Abs.1 Satz 2 ZPO) und einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aussprüche sind aber aus folgenden Gründen erforderlich:

Falls der Gegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat das Gericht gemäß § 527 Abs.1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.ooo S übersteigt. In diesem Fall ist ferner gemäß §§ 526 Abs.3 (500 Abs.2 Z 3) ZPO auszusprechen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteigt. Und falls der Wert danach im sogenannten Zulassungsbereich liegen sollte, ist weiters gemäß §§ 526 Abs.3 (500 Abs.3) ZPO auszusprechen, ob der Rekurs nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist. Die Bestimmungen der §§ 528 Abs.1 Z 5 und 528 Abs.2 ZPO, welche gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind, gelten nämlich wegen der allgemeinen Fassung der angeführten Gesetzesstellen auch für einen Zurückweisungsbeschluß der vorliegenden Art (JBl. 1985, 113). Weil das Gericht zweiter Instanz diese zwingenden Aussprüche unterlassen hat, war der im Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen (MietSlg 35.814 u.a.).

Ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich des eingebrachten Rekurses hat nicht stattzufinden, weil der Rekurs des Verbotsberechtigten schon darauf Bedacht nimmt, daß der Rekurs unter Umständen auch nicht zugelassen werden könnte.

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