OGH 8Ob505/88

OGH8Ob505/8828.1.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Maier und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Christa W***, Hausfrau, Schulstraße 4, 4540 Bad Hall, vertreten durch Dr. Heimo Fürlinger, Rechtsanwalt in Linz, wider den Gegner der gefährdeten Partei Karl W***, Kaufmann, Huttich Nr. 32, 5201 Seekirchen, vertreten durch Dr. Thomas Feichtinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 29. Oktober 1987, GZ 33 c R 89/87-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 24. August 1987, GZ 4 C 74/87-18, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Landesgericht Salzburg als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch einen Ausspruch im Sinne der §§ 526 Abs.3, 500 Abs.2 Z 3 ZPO berichtigend zu ergänzen.

Text

Begründung

Die gefährdete Partei beantragte zur Sicherung ihres Anspruches auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse dem Gegner zu verbieten, den Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 114 KG Seewalchen des Grundbuches Neumarkt zu belasten und zu veräußern, und begehrte dieses Verbot bei der Liegenschaft im Grundbuch anzumerken. Die einstweilige Verfügung wurde mit dem Beschluß vom 1. Juli 1986, 2 C 101/86-2, bewilligt. Die gefährdete Partei beantragte am 22. Juni 1987, die Geltung der einstweiligen Verfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen Aufteilungsverfahrens, höchstens jedoch auf 24 Monate auszudehnen. Am gleichen Tag beantragte der Gegner der gefährdeten Partei die Aufhebung der einstweiligen Verfügung gegen den gerichtlichen Erlag von S 100.000,--. Das Erstgericht bewilligte mit dem Beschluß vom 24. August 1987, 4 C 74/87 -18, die beantragte Ausdehnung der Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Aufteilungsverfahrens, längstens jedoch bis 30. Juni 1988 (Punkt 1). Den Antrag des Gegners der gefährdeten Partei wies es ab (Punkt 2).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei teilweise Folge. Es bestätigte zwar Punkt 1 der erstgerichtlichen Entscheidung, änderte aber Punkt 2 dahin ab, daß es dem Antrag des Gegners der gefährdeten Partei auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gegen den Erlag einer Sicherheitsleistung von S 500.000,-- stattgab. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, soweit er von der Stattgebung des Rekurses betroffen ist, S 15.000,-- übersteigt und ließ den Rekurs mit der Begründung zu, daß zur Frage, ob ein zur Sicherung des Anspruches auf Ehewohnung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung bewilligtes Veräußerungs- und Belastungsverbot gegen Erlag einer Sicherheitsleistung aufgehoben werden kann, und zur Frage, ob im Falle einer ungenügenden Kautionshöhe der Antrag abzuweisen oder das Rekursgericht befugt ist, die entsprechend höhere Kaution festzusetzen, noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Nur gegen die Höhe der Sicherheitsleistung erhebt die gefährdete Partei Revisionsrekurs und beantragt, den angefochtenen Beschluß in seinem dem Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses korrespondierenden Entscheidungsteil (ebenfalls Punkt 2) dahin abzuändern, daß die Höhe der ihrem Gegner auferlegten Sicherheitsleistung zwischen S 1,000.000,-- und S 1,500.000,-- festgesetzt werde.

Der Gegner der gefähredeten Partei beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen. Inwieweit das Rechtsmittel der gefährdeten Partei zulässig ist, kann nach dem bisherigen Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden:

Ist der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes nicht schon nach § 528 Abs.1 Z 1 bis 6 ZPO unzulässig, so ist er gemäß § 528 Abs.2 ZPO zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 ZPO vorliegen (SZ 57/5; ÖBl. 1984, 50; 1 Ob 711/86 uva). Das Rekursgericht hätte demnach seinen Beschluß in sinngemäßer Anwendung des § 500 ZPO ausfertigen (§ 526 Abs.3 ZPO) und nicht bloß aussprechen müssen, daß der Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt (§ 500 Abs.2 Z 1 ZPO), sondern auch, ob der Beschwerdegegenstand den Betrag von S 300.000,-- übersteige (§ 500 Abs.2 Z 3 ZPO). Richtig hat das Gericht zweiter Instanz zwar erkannt, daß eine Bewertung vorzunehmen ist, weil es bei seiner Entscheidung im abändernden Teil nicht um die Zahlung des (Differenz-)Betrages von S 400.000,-- geht (vom Gegner der gefährdeten Partei zugestandene Sicherheit S 100.000,--, vom Rekursgericht auferlegte Sicherheit S 500.000,--), sondern darum, ob dieser Betrag als Sicherheit für allfällige Nachteile der gefährdeten Partei zu dienen hat (vgl. JBl. 1985, 303 ua). Es hätte sich aber nicht mit dem bloßen Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 1 ZPO begnügen dürfen:

Die Bewertung auch nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO ist deshalb erforderlich, weil sich die Überprüfung des rekursgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zu beschränken hat, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, läßt zwar erkennen, daß das Rekursgericht den Zulassungsbereich vor Augen hatte; diese Anordnung ersetzt aber den, wie erwähnt, für den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses maßgeblichen Ausspruch gemäß § 500 Abs.2 Z 3 ZPO deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof zwar gemäß § 526 Abs.2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 528 Abs.2 ZPO nicht gebunden ist (§ 526 Abs.2 ZPO), wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/87; 1 Ob 711/86 ua).

Da das Rekursgericht den erforderlichen Ausspruch unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Spruches nachzutragen haben.

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