OGH 5Ob28/83 (RS0013163)

OGH5Ob28/8320.9.1983

Rechtssatz

Fehlt die Übereinstimmung der Mitmieter hinsichtlich eines Antrages in der Angelegenheit des Hauptmietzinses nach § 37 Abs 1 8 MRG, so ist nach den Regeln über die Gemeinschaft nach § 825 ABGB vorzugehen.

Normen

ABGB §825 B
MRG §37 Abs1 Z8

5 Ob 28/83OGH20.09.1983

Veröff: SZ 56/132 = MietSlg 35/24

5 Ob 57/84OGH16.10.1984

Vgl aber

8 Ob 1542/88OGH12.01.1989

Auch; nur: Fehlt die Übereinstimmung der Mitmieter hinsichtlich eines Antrages so ist nach den Regeln über die Gemeinschaft nach § 825 ABGB vorzugehen. (T1) Beisatz: Hier: Aufkündigung (T2)

5 Ob 63/89OGH14.07.1989

nur T1; Beisatz: Hier: Als bloßer Mitmieter war der Antragsteller in Ermangelung einer Willensbildung der Mitmietergemeinschaft oder der allenfalls erforderlichen Entscheidung des (allgemeinen) Außerstreitrichters zur Antragstellung auf Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs 3 MRG) nicht legitimiert. (T3)

5 Ob 10/95OGH09.05.1995

Beisatz: Dies muß auch für den Fall eines Antrages betreffend Angelegenheiten über den Anteil von Mitmietern an besonderen Aufwendungen (hier: für einen Personenaufzug; § 24 MRG) gelten. (T4)

5 Ob 108/98pOGH15.09.1998

Vgl; Beisatz: Sowohl ein Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs 3 MRG) als auch ein Antrag auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG) muß im Fall zweier oder mehrer Mitmieter von allen Mitmietern getragen sein. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19830920_OGH0002_0050OB00028_8300000_003

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