OGH 5Ob54/83 (RS0069536)

OGH5Ob54/8320.9.1983

Rechtssatz

Durch § 53 MRG sollte die frühere Verweisung im § 12 Abs 3 des RBG auf die §§ 16 und 16 a MG, die damit nach der gänzlichen Tilgung des Wohnbaudarlehens der öffentlichen Hand auf Grund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses zuließ, durch den Hinweis ersetzt werden, dass in diesen Fällen der § 16 MRG nicht gilt.

Normen

MRG §16 Abs1
MRG §53
RBG 1971 §12 Abs2

5 Ob 54/83OGH20.09.1983

Veröff: EvBl 1984/5 S 18 = MietSlg XXXV/25 = ImmZ 1984,136

6 Ob 646/84OGH04.10.1984

Vgl auch

5 Ob 120/86OGH10.06.1986

Vgl auch; Beisatz: Die vom Gesetz normierte Ausnahme des Bestandgegenstandes von den gesetzlichen Bestimmungen des MRG über die Beschränkung freier Mietzinsbildung soll nicht ausschließlich für jenen Liegenschaftseigentümer gelten, der die Rückzahlung selbst geleistet hat. Sie gilt für jeden nach der begünstigten Rückzahlung geschlossenen Mietvertrag, ungeachtet des Umstandes, ob zwischenweilig ein Wechsel im Eigentum der Liegenschaft eingetreten ist. (T1)

5 Ob 314/99hOGH23.11.1999

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Sie gilt für jeden nach der begünstigten Rückzahlung geschlossenen Mietvertrag, ungeachtet des Umstandes, ob zwischenweilig ein Wechsel im Eigentum der Liegenschaft eingetreten ist. (T2); Veröff: SZ 72/189

5 Ob 181/06pOGH03.10.2006

Vgl aber; Beisatz: § 53 MRG ist im Fall einer begünstigten Rückzahlung nach den RBG 1987 nicht anzuwenden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19830920_OGH0002_0050OB00054_8300000_001

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