OGH 3Ob22/83 (RS0003324)

OGH3Ob22/8329.6.1983

Rechtssatz

Die Klage zur Ausführung des Widerspruchs nach § 231 EO ist eine Klage auf Feststellung, dass ein oder mehrere fremde Teilnahmeansprüche nach Rang, Grund oder Höhe nicht zu Recht bestehen. In einem solchen Fall besteht der Streitgegenstand in einem Geldbetrag, nämlich im streitigen Teil des Meistbots, sodass ein Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 erster Satz ZPO unzulässig wäre.

Normen

EO §231
ZPO §500 Abs2 IIA2

3 Ob 22/83OGH29.06.1983
3 Ob 109/84OGH03.10.1984
3 Ob 123/85OGH28.05.1986
3 Ob 122/88OGH16.11.1988

nur: Die Klage zur Ausführung des Widerspruchs nach § 231 EO ist eine Klage auf Feststellung, daß ein oder mehrere fremde Teilnahmeansprüche nach Rang, Grund oder Höhe nicht zu Recht bestehen. (T1) <br/>Veröff: RZ 1989/28,84 = ÖBA 1989,822

3 Ob 1013/95OGH29.03.1995

Veröff: SZ 68/93

3 Ob 282/02wOGH26.03.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Die Widerspruchsklage ist eine negative Feststellungsklage betreffend die Teilnahmeansprüche des beklagten Gläubigers. Es handelt sich beim Einbringen einer solchen Klage nicht um eine Verfügungshandlung betreffend das Massevermögen. (T2)

3 Ob 159/10vOGH13.10.2010

Auch

3 Ob 14/17fOGH29.03.2017

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/43

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0030OB00022_8300000_001

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