OGH 3Ob669/82 (RS0079254)

OGH3Ob669/8224.11.1982

Rechtssatz

Eine Anbahnung durch den Verbraucher liegt vor, wenn er die Antwortkarte einer Postwurfsendung dem Unternehmer übermittelt, um die Vorführung des annoncierten Gerätes zu erreichen (SZ 44/163), oder wenn ein Verbraucher sich auf Grund einer Zeitungsanzeige, in welcher ein Kraftfahrzeug zum Verkauf angeboten war, telefonisch beim Unternehmer meldet (RZ 1967,74).

Normen

KSchG §3 Abs3

3 Ob 669/82OGH24.11.1982

Veröff: SZ 55/183 = EvBl 1983/32 S 129 = JBl 1984,44 = MietSlg 34308 = MietSlg 34637 (32)

7 Ob 594/94OGH08.11.1995

Auch; Beisatz: Anbahnung durch den Verbraucher, wenn er das Kraftfahrzeug beim Händler selbst aussucht und die Finanzierung durch die klagende Bank durch Unterfertigung eines Vertragsformulares in die Wege leitet. (T1)

6 Ob 305/97iOGH12.02.1998
2 Ob 75/00vOGH30.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Es ist gleichgültig, ob die Anbahnungshandlung durch den Verbraucher selbst, oder eine ihm nahestehende Person aus dem Familienverband erfolgte. Hier: Lebensgefährte. (T2)

1 Ob 76/09xOGH05.05.2009

Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich ist nur eine kongruente Anbahnung: Der Verbraucher muss gerade jenen Vertrag angebahnt haben, der geschlossen wurde. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Kongruente Anbahnung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen verneint. (T4)

1 Ob 85/11yOGH29.09.2011

Vgl auch; Beis wie T3

10 Ob 7/22kOGH24.05.2022

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kongruente Anbahnung durch den Verbraucher, indem dieser (über einen ihm zuzurechnenden Dritten) einem Unternehmen ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19821124_OGH0002_0030OB00669_8200000_007

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