Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 107.864,76 und bringt dazu vor, dem Beklagten einen PKW für die Zeit von 40 Monaten verleast zu haben. Sie habe von ihrem vertraglichen Recht, den Leasingvertrag vorzeitig aufzulösen, Gebrauch gemacht, weil der Beklagte mit der Zahlung der Leasingraten in Verzug geraten sei. Der Beklagte schulde der klagenden Partei neben den rückständigen Leasingraten alle Entgelte für die Zeit zwischen der Vertragsauflösung und dem vereinbarten Vertragsende, abgezinst auf den Auflösungstag, zuzüglich des vereinbarten Restwerts des Fahrzeuges als vertraglichen Nichterfüllungsschaden. Der Klagsbetrag hafte nach Verwertung des Leasingobjektes unberichtigt aus.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er sei innerhalb offener Frist vom Leasingvertrag zurückgetreten; an sich habe er gar keinen neuen Leasingvertrag abschließen, sondern einen bereits bestehenden aufrecht erhalten wollen, nachdem ein von der klagenden Partei geleastes Fahrzeug ohne sein Verschulden total beschädigt worden sei. Er habe die Vertragsurkunde nur deshalb unterfertigt, weil ihm der PKW-Händler, von dem die klagende Partei das Fahrzeug gekauft habe, fälschlich zugesagt habe, daß dadurch der bereits bestehende Leasingvertrag fortgesetzt werde. Der PKW-Händler habe zudem falsche Angaben über die Erstzulassung des PKW gemacht und ihn auch hinsichtlich der Vereinbarung einer jährlichen Kilometerhöchstleistung in Irrtum geführt. Der Vertrag werde schließlich auch wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes, Wucher und Sittenwidrigkeit angefochten.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren als dem Grund nach zu Recht bestehend festgestellt.
Es ist dabei von nachstehenden wesentlichen Feststellungen ausgegangen:
Der Beklagte hat bereits am 3.Jänner 1991 mit der klagenden Partei einen Leasingvertrag geschlossen. Nach diesem hat die klagenden Partei einen von der Firma H***** GesellschaftmbH gekauften PKW, R*****, Erstzulassung 1989, um ein monatliches Leasingentgelt von S 4.252,29 an den Beklagten verleast. Die kalkulierte Vertragdauer betrug 44 Monate, der Restwert S 51.704,55. In dem Vertrag war ausdrücklich eine jährliche Höchstleistung von 15.000 km vereinbart.
Am 15.Februar 1992 wurde dieser PKW bei einem Unfall schwer beschädigt. Der Beklagte setzte sich mit der Händlerfirma in Verbindung. Nachdem festgestellt worden war, daß praktisch Totalschaden vorlag, nahm der Beklagte in Aussicht, einen neuen PKW zu leasen. Seine Wahl fiel auf einen von der Händlerfirma mit S 210.000,- angeschriebenen neuen PKW R***** mit Stufenheck. Dieses Fahrzeug wies eine Fahrleistung von höchstens 30 km auf und war möglicherweise formell bereits einmal zum Verkehr angemeldet worden. Der Geschäftsführer der Händlerfirma stellte fest, daß die klagende Partei bereit war, die Leasingfinanzierung auch dieses PKWs zu übernehmen, und teilte dem Beklagten mit, daß die monatlichen Leasingraten etwa S 5.000,- betragen. Der Beklagte unterfertigte am 26. Februar 1992 bei der Händlerfirma eine Erklärung folgenden Wortlauts: "Vereinbarung. Herr S***** Erwin, wohnhaft *****, bestätigt hiemit, daß er sämtliche Kosten bzw. offene Posten aus seinem Unfallauto R *****, die gegen die M***** offen bleiben, zu übernehmen bereit ist." Außerdem unterschrieb er blanko in den Geschäftsräumen der Händlerfirma ein vom Geschäftsführer mit 27.2.1992 datiertes Formular der klagenden Partei für einen Kfz-Direktleasing-Vertrag. Es handelte sich dabei um eine für die Händlerfirma übliche Vorgangsweise, nach der bereits im Vorvertrag verfahren worden war. Dieses Formular, das auch die Vertragsbedingungen der klagenden Partei enthielt, wurde an diese geschickt und dort ausgefüllt. Dabei wurde unter anderem festgehalten, daß der Vertragsabschluß auf 40 Monate bei einem monatlichen Leasingentgelt von S 5.157,77 brutto erfolge. In der Rubrik "Restwert ohne Umsatzsteuer" wurde ein Betrag von S 62.241.82 eingesetzt. In diesem Vertrag war ebenfalls eine jährliche Kilometerhöchstleistung von 15.000 km festgehalten. Mit Bestätigung vom 27.2.1992 hat der Beklagte die ordnungsgemäße Übernahme des PKW R***** quittiert. Am 12.3.1992 erhielt er eine Ausfertigung des von der klagenden Partei komplettierten Leasingvertrages. Mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 25.3.1992 bzw mit beigelegter Erklärung des Beklagten vom selben Tag sprach der Beklagte unter Berufung auf das Rücktrittsrecht nach dem Konsumentenschutzgesetz seinen Rücktritt vom Vertrag aus. Zu diesem Zeitpunkt war die erste Leasingrate bereits bezahlt. Grund für den Vertragsrücktritt des Beklagten war dessen Kündigung durch seinen Arbeitgeber. Wenn der Beklagte seinen Arbeitsplatz nicht verloren hätte, hätte er den geleasten PKW weiterbenützt und den Leasingvertrag, wie er sich aus der komplettierten Vertragsurkunde ergab, akzeptiert. Die klagende Partei hat den Rücktritt nicht akzeptiert.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß der Leasingvertrag spätestens nach Übermittlung des komplettierten Vertragswerkes an den Beklagten und Unterlassung der Bemängelung einzelner Vertragspunkte zustande gekommen sei. Den Beklagten treffe zwar keine kaufmännische strenge Rügepflicht; er sei aber doch bei einer blanko unterfertigten Urkunde verpflichtet, sich zu vergewissern, ob diese den Vereinbarungen entspreche. Ein Irrtum über die Art des abzuschließenden Rechtsgeschäftes sei im Hinblick auf die unmißverständliche Bezeichnung des Vertrages auszuschließen. Der Beklagte habe durchaus erkannt, einen zweiten Leasingvertrag abgeschlossen zu haben. Auch scheide eine Irreführung über den Zustand des PKWs sowie die im Vertrag enthaltene Kilometerbeschränkung aus. Es fehlten nicht nur die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung; auch die Voraussetzungen für einen wirksamen Vertragsrücktritt des Beklagten nach § 3 KSchG lägen nicht vor, weil der Beklagte die geschäftliche Verbindung, die zum Abschluß des Leasingvertrages geführt habe, angebahnt habe. Darüberhinaus lasse sich der Standpunkt vertreten, daß ein Rücktrittsrecht schon deshalb ausscheide, weil der Vertrag in von der klagenden Partei für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen, nämlich den Geschäftsräumen ihres Boten, abgeschlossen worden sei. Die Voraussetzungen für die Anfechtung des Lasingvertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes lägen nicht vor, weil nach der Wertrelation zwischen den von der klagenden Partei erbrachten Leistungen und den Zahlungen des Beklagten zu fragen sei; dabei spiele der Kaufpreis des PKW bzw dessen tatsächlicher Wert nur mittelbar eine Rolle. Da die Leasingraten für ein Fahrzeug der prozeßgegenständlichen Kategorie bei den sonstigen vertraglichen Gegebenheiten nicht aus dem Rahmen fielen, sei eine Vertragsanfechtung im Sinne des § 934 ABGB nicht möglich. Die Vertragsbestimmungen lägen im Rahmen des Üblichen, weshalb keine Nichtigkeit des Vertrages wegen Wuchers oder Sittenwidrigkeit vorlägen. Der Leasingvertag habe bis zur Auflösung durch die klagende Partei rechtswirksam zwischen den Streitteilen bestanden. Der Beklagte könne sich auch nicht erfolgreich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. In der Folge werde daher zu prüfen sein, welche Forderungen der klagenden Partei daraus zustünden.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Es bejahte die Statthaftigkeit der Fällung eines Zwischenurteils, weil sich das Erstgericht mit sämtlichen Einwendungen des Beklagten auseinandergesetzt habe, verneinte das Vorliegen eines Verfahrensmangels und teilte schließlich die rechtliche Beurteilung des zur Gänze übernommenen Sachverhaltes. Dem Beklagten stehe ein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG schon deshalb nicht zu, weil er das Geschäft selbst angebahnt habe. Der PKW-Händler habe den Abschluß des Leasingvertrages zwar vermittelt, sei aber mit der klagenden Partei dabei nur insoweit direkt in Kontakt getreten, als er das in Aussicht genommene Fahrzeug der klagenden Partei verkauft habe. Die Übermittlung des unterfertigten Blankoformulars durch den Beklagten an die klagende Partei sei als Anbot, zumindest aber als Aufforderung zur Stellung eines Anbots über einen Leasingvertrag anzusehen. Demnach sei die Initiative zum vorliegenden konkreten Geschäftsabschluß vom Beklagten selbst ausgegangen. Er habe das betreffende Offert der klagenden Partei dadurch angenommen, daß er ohne Bemängelung der von der klagenden Partei festgelegten Vertragskonditionen das Fahrzeug in Gebrauch genommen habe. Auch wenn man davon ausgehe, daß die Initiative zum Abschluß des Leasingvertrages vom PKW-Händler ausgegangen sei, wäre daraus für den Beklagten nichts gewonnen, weil man dann konsequenterweise dessen Geschäftslokal als jenes der klagenden Partei ansehen müßte. Auch in diesem Fall wäre ein Rücktritt nach dem KSchG ausgeschlossen. Die Vorwürfe des Wuchers und der Sittenwidrigkeit seien nicht näher ausgeführt worden, sodaß sich ein Eingehen darauf erübrige. Schließlich könne der Vertrag auch nicht wegen Verkürzung um die Hälfte des wahren Wertes angefochten werden. Die in der Berufung vorgenommene Berechnung gehe nämlich nicht von einem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sondern davon aus, daß das geleaste Fahrzeug nach wenigen Monaten einen erheblichen Wertverlust erlitten habe und beziehe sich somit auf eine Situation, die nach dem Vertragsrücktritt der Klägerin zufolge Nichtzahlung der Leasingraten eingetreten sei. Bei einem Leasingvertrag seien der Gesamtsumme der Leasingentgelte für die Vertragszeit die Anschaffungskosten des Leasinggutes einschließlich der Zinsen und das vom Leasinggeber zu tragende Geschäftsrisiko gegenüberzustellen; auch die zu treffende Restwertregelung sei ins Kalkül zu ziehen und ein entsprechender Gewinn des Leasinggebers zu berücksichtigen. An laesio enormis sei dann zu denken, wenn die Grundvertragszeit nicht einmal halb so lang sei wie die zum Wertverzehr führende Nutzungsdauer des Leasinggutes, sodaß der Leasingnehmer, bezogen auf die für das Leasinggut angefallenen Anschaffungskosten, die neben Kreditkosten ua im Leasingentgelt steckten, mehr als doppelt so viel gezahlt habe, als ihm an Nutzungsmöglichkeit zugekommen sei, wenn ihm kein seinen Nachteil ausgleichener Anspruch auf den Restwert des Leasinggutes zugebilligt werde. Der gegenständliche Leasingvertrag erscheine aber in dieser Richtung unbedenklich.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil oberstgerichtliche Judikatur zur Frage der Geschäftsanbahnung sowie zu weiteren entscheidungsrelevanten Fragen im Hinblick auf § 3 KSchG nicht vorliege.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bzw der Aktenwidrigkeit wurden geprüft. Sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
In der Rechtsrüge vertritt der Revisionswerber den Standpunkt, das Geschäft sei nicht von ihm, sondern vom PKW-Händler angebahnt worden. Der Hinweis auf das Rücktrittsrecht im Leasingvertrag nach § 3 KSchG sei nicht ausreichend.
Letzterer Einwand muß allerdings nicht näher geprüft werden, weil dem Revisionswerber schon nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes ein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG nicht zukommt.
Dem Verbraucher steht nach Abs 1 dieser Bestimmung grundsätzlich ein Rücktrittsrecht zu, wenn er seine zum Vertragsabschluß führende rechtsgeschäftliche Erklärung nach einer Besprechung mit einem Vertreter des Unternehmens in seiner eigenen Wohnung abgegeben hat. Dadurch soll der Verbraucher vor Überrumpelung durch fragwürdig agierende Unternehmer und ihre Vertreter geschützt werden (Schilcher,
Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach § 3 KSchG, in Krejci, HdB zum KSchG 274, 277,291,294; SZ 55/96; SZ 57/152). Eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht sieht das Konsumentschutzgesetz allerdings für Fälle vor, in denen typischerweise eine derartige Überrumpelung ausgeschlossen ist. So steht dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht dann nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat (§ 3 Abs 3 Z 1 KSchG). Das ist der Fall, wenn der Verbraucher zur Anbahnung des konkreten Verbrauchergeschäftes auf eigenen Antrieb selbst aktiv tätig geworden ist. Geht daher die Initiative zu einem bestimmten Geschäftsabschluß von ihm selbst aus, dann hat er sich eine etwaige nachträgliche Beeinflussung bei seiner Kaufentscheidung selbst zuzuschreiben. Unter "Anbahnen" wird ein Verhalten verstanden, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, man wolle in Vorverhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäftes treten (Krejci in Rummel2 Rz 23 zu § 3 KSchG). Das Verhalten des Verbrauchers muß daher einen eindeutigen Schluß auf seine Initiative und die Bereitschaft zum Abschluß eines bestimmten Verbrauchergeschäftes zulassen (SZ 55/96; SZ 57/152).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Beklagte das gegenständliche Geschäft selbst angebahnt hat. Er hat sich in die Werkstätte des PKW-Händlers begeben, um zunächst eine Reparatur seines beschädigten Fahrzeuges zu erreichen. Nach Feststellung, daß ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag, wurde die Beschaffung eines neuen PKWs in Aussicht genommen. Die Wahl des Beklagten fiel auf einen PKW, der zu einem bestimmten Kaufpreis angeboten wurde. Die klagende Partei hat ihre grundsätzliche Finanzierungsbereitschaft bekundet, gleichzeitig wurden dem Beklagten die voraussichtlichen Leasingraten bekanntgeben. Erst danach hat der Beklagte ein Vertragsformular blanko unterschrieben und am 12.3.1992 ausgefüllt zurückerhalten. Gegen die Komplettierung des Vertrages hat er nicht remonstriert. Der Beklagte hat daher selbst das Fahrzeug ausgesucht und die Finanzierung durch die klagende Partei durch Unterfertigung eines Vertragsformulares in die Wege geleitet. Von einer verpönten Überrumpelung des Beklagten kann daher keine Rede sein. Scheidet das Rücktrittsrecht des Beklagten schon aus diesen Erwägungen aus, erübrigen sich weitere Erörterungen, ob der im Vertragsformular enthaltene Verweis ausreichend war.
Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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