3 Nd 518/82 | OGH | 10.11.1982 |
8 Ob 599/85 | OGH | 27.11.1985 |
Auch; nur: Aus den Bestimmungen des § 49 IPRG ergibt sich nur, welches Recht im Fall einer gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten (also im Außenverhältnis) anzuwenden ist. (T1) Beisatz: Das Innenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Vertreter kann Auftrag, Kommission, Arbeitsverhältnis oder Handelsvertretervertrag sein; für die Beurteilung ist gesondert nach den §§ 35 ff IPRG anzuknüpfen. (T2) |
3 Ob 64/86 | OGH | 09.07.1986 |
Auch; nur T1; Veröff: ZfRV 1987,205 (dort falsch zitiert 3 Ob 4/86) |
4 Ob 546/88 | OGH | 10.05.1988 |
nur T1; Beisatz: Das Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Stellvertreter unterliegt den dafür jeweils maßgebenden eigenen Verweisungsnormen. (T3) Veröff: RdW 1988,423 |
10 Ob 17/04d | OGH | 28.06.2005 |
Auch; nur: Aus den Bestimmungen des § 49 IPRG ergibt sich nur, welches Recht im Fall einer gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten (also im Außenverhältnis) anzuwenden ist. (T4); Beisatz: Die Rechtswahl bezieht sich vorerst auf das Innenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Vertreter. Das auf das Außenverhältnis zum Drittkontrahenten anzuwendende Recht bestimmt sich unabhängig davon. (T5); Beisatz: Im Fall einer - wie hier - vom Geschäftsherrn und dem Vertreter getroffenen Rechtswahl muss diese analog § 49 Abs 1 IPRG dem Dritten wenigstens erkennbar sein. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0030ND00518_8200000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)