OGH 6Ob671/82 (RS0009609)

OGH6Ob671/8223.6.1982

Rechtssatz

Hat die geschiedene Frau bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ihren Beitrag durch die Haushaltsführung geleistet und ist sie keiner - bei der Deckung der Lebensbedürfnisse einzuplanenden - ständigen und gleichmäßigen eigenen Erwerbstätigkeit nachgegangen, steht ihr Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zu, ohne dass von ihr eine weitere Anspannung ihrer Kräfte gefordert werden könnte, solange nicht erwiesen ist, dass nach der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse auch bei aufrechter Lebensgemeinschaft nach einer bereits abgelaufenen Zeit oder unter bereits eingetretenen Voraussetzungen eine Änderung hätte eintreten sollen.

Normen

ABGB §94
EheG §69 Abs2

6 Ob 671/82OGH23.06.1982
1 Ob 56/01vOGH29.05.2001

Ähnlich; Beisatz: Nur die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit gegen den Willen des Ehepartners kann zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes führen. (T1)

5 Ob 189/08tOGH23.09.2008

Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, auf der Grundlage des § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB sei das (wenngleich zeitlich intensive) Hobby der Beklagten nicht in Geld zu bewerten und diese sei damit nicht auf die Tätigkeit einer landwirtschaftlichen Facharbeiterin „anzuspannen", steht mit höchstgerichtlicher Judikatur nicht im Widerspruch. (T2)

1 Ob 134/09aOGH13.10.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstweiliger Unterhalt. (T3)

9 Ob 67/10hOGH22.12.2010

Vgl auch

10 Ob 7/14yOGH25.03.2014

Auch

6 Ob 210/20fOGH25.11.2020

Dokumentnummer

JJR_19820623_OGH0002_0060OB00671_8200000_001

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