Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Unstrittig hat die Klägerin im Hinblick auf die Scheidung nach § 55 EheG und den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG zufolge § 69 EheG weiter den Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe nach § 94 ABGB. Zufolge § 94 Abs 2 ABGB leistet aber der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt dadurch seinen Beitrag, und zwar auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, einen Missbrauch des Rechts darstellt. Vorrangiges Ziel des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ist der Schutz des Unterhaltsanspruchs jener Frauen, die von ihren Männern nach jahrelanger Betreuung der Kinder und Versorgung des Haushalts allein gelassen werden. Von ihnen darf grundsätzlich auch nicht verlangt werden, dass sie nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts einem eigenen Erwerb nachgehen und für den Unterhalt selbst sorgen (RIS-Justiz RS0009776 mzwN). Dies bedeutet nun entgegen den Ausführungen der Revision keine „Versteinerung“ der vor Ehescheidung bestehenden Verhältnisse, sondern soll nur bewirken, dass keine Schlechterstellung gegenüber dem Zustand bei aufrechter Ehe eintritt (RIS-Justiz RS0009554 mzwN).
Die ausgehend von diesen Grundsätzen vorgenommene Beurteilung des konkreten Einzelfalls stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26). Die Einschätzung der Vorinstanzen, dass hier ausgehend von der Vereinbarung, dass die Klägerin ihren Beruf aufgeben und sich um die Kinder kümmern soll, auch bei aufrechter Ehe im Hinblick auf die Gestaltung als „Hausfrauenehe“ bei dem hier noch vorhandenen pflegebedürftigen Volksschulkind und den konkreten Lebensverhältnissen nicht nachgewiesen wurde, dass bei aufrechter Ehe eine einvernehmliche Umgestaltung der Lebensverhältnisse erfolgt wäre (RIS-Justiz RS0006909), ist jedenfalls vertretbar. Gegenteiliges kann auch nicht der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 671/82 entnommen werden. Auch damals wurde darauf verwiesen, dass auf die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse bei aufrechter Lebensgemeinschaft abzustellen wäre und wurden die konkreten Betreuungserfordernisse berücksichtigt.
Die von den Vorinstanzen vorgenommene teilweise Berücksichtigung des Kilometergeldes bewegt sich im Rahmen der vom Obersten Gerichtshof bereits entwickelten Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0121470 mwN; RIS-Justiz RS0047442 mwN) und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0111469 mwN).
Dem vom Kläger bereits im Berufungsverfahren relevierten Mangel der Fassung des erstgerichtlichen Urteilsspruchs hat das Berufungsgericht ohnehin Rechnung getragen.
Auch zur Frage der Berücksichtigung der Rückzahlungsraten für die Ehewohnung konnte sich das Berufungsgericht auf bereits vorhandene Rechtsprechung stützen (RIS-Justiz RS0009578 mwN). Inwieweit ausgehend davon die Entscheidung des Berufungsgerichts unvertretbar wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
Die Ausführungen der Revision zu den „wesentlichen Verfahrensfehlern“ ist offensichtlich weitgehend wortwörtlich der Berufung entnommen. Dazu ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0043111 mzwN).
Insgesamt vermag die Revision des Beklagten jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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