OGH 7Ob561/82 (RS0005947)

OGH7Ob561/822.4.1982

Rechtssatz

Der Ehegatte, der einen vorläufigen Unterhalt im Sinne des § 66 EheG und des § 382 Z 8 lit a EO begehrt, hat gemäß § 389 EO nicht nur zu behaupten und zu bescheinigen, daß die Einkünfte aus Vermögen zur Deckung seines angemessenen Unterhalts nicht ausreichen, sondern auch, daß er sich durch eine Erwerbstätigkeit diesen Unterhalt nicht zu verschaffen in der Lage oder ihm eine solche Tätigkeit überhaupt nicht zumutbar ist.

Normen

EheG §66
EO §382 Z8 lita IVB
EO §389 Abs1 IIIA
EO §389 Abs1 VA

7 Ob 561/82OGH02.04.1982
6 Ob 821/82OGH24.11.1982

Auch

8 Ob 639/91OGH28.11.1991

Beisatz: Die Unterhaltspflicht ist demgemäß subsidiär: Sie besteht erst dann, wenn die Vermögenseinkünfte und Erträgnisse einer der geschiedenen Frau zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um ihr den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu verschaffen (JBl 1954,540). Die Unterhaltsberechtigte hat deshalb ihre Arbeitskraft primär für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen. (T1)

6 Ob 46/97aOGH11.09.1997

Beis wie T1

8 Ob 121/99yOGH24.06.1999
3 Ob 130/00iOGH20.09.2000

Vgl auch; Beis wie T1

8 Ob 210/02vOGH07.11.2002

Beisatz: Kann er diese Umstände nicht glaubhaft machen, oder stellt er entsprechende Behauptungen gar nicht auf, sind seine Einkünfte auf der Grundlage eines zwar tatsächlich nicht erzielten, aber erzielbaren Einkommens zu bemessen und als seinen Unterhaltsanspruch mindernd oder zur Gänze beseitigend zu berücksichtigen. (T2); Beis wie T1 nur: Die Unterhaltspflicht ist demgemäß subsidiär: Sie besteht erst dann, wenn die Vermögenseinkünfte und Erträgnisse einer der geschiedenen Frau zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um ihr den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu verschaffen. (T3)

7 Ob 210/17hOGH21.03.2018

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19820402_OGH0002_0070OB00561_8200000_001

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