OGH 5Ob777/81 (RS0060945)

OGH5Ob777/8126.1.1982

Rechtssatz

1. Ein Wohnhaus ist ein Gebäude, das vorwiegend Wohnungen enthält.

2. Eine Wohnung ist ein selbständiger und abgeschlossener Teil eines Gebäudes, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person oder einer durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft (Familie) auf Dauer zu dienen.

VwGH vom 13.05.1965, Zl 2120/64; Veröff: ImmZ 1965,317 = MietSlg 17958

Normen

GrEStG 1955 §4 Abs1
WEG 1975 §1 Abs1

5 Ob 777/81OGH26.01.1982

nur: Eine Wohnung ist ein selbständiger und abgeschlossener Teil eines Gebäudes, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person oder einer durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft (Familie) auf Dauer zu dienen. (T1) Veröff: MietSlg 34370(7)

5 Ob 57/93OGH22.09.1993

Vgl auch; nur T1

5 Ob 162/10zOGH24.01.2011

Auch; nur T1; Beisatz: Verlust der baulichen Abgeschlossenheit (und damit der Selbständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte) bei einer Zusammenlegung mittels Wanddurchbruchs. (T2)

5 Ob 152/10dOGH09.02.2011

Auch; nur T1

5 Ob 52/14dOGH20.05.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19820126_OGH0002_0050OB00777_8100000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)